Abfindung und Lohnsteuer
Ein Zufluss von Arbeitslohn ist auch dann nicht gegeben, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollte, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen (BFH vom 03.05.2023 IX R 25/21).
Im Streitfall ging es um Entlassentschädigungen für welche die Klägerin mit dem Betriebsrat einen Interessensausgleich schloss. Dieser folgte dem Bestreben, aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen Personal abzubauen. Enthalten war eine freiwillige Abfindung für die ausscheidenden Arbeitnehmer, welche mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Die Arbeitnehmer hatten ein Wahlrecht, die Entlassentschädigungen in ein Langzeitkonto einzubringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung nach § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden. Die Klägerin unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Langzeitkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Sozialversicherung ab. Erst vor dem Bundesfinanzhof bekam sie Recht und die Abfindung verblieb steuerfrei.