Abschaffung des Soli-Zuschlags teilweise ab 2021
Der Soli-Zuschlag wurde nun mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ definiert und somit auch – ab 2021 – zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen schrittweise vermindert. Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze festgelegt. Diese wird nun auf 16.956 € angehoben. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 € entfällt der Soli. Bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 € gilt eine sogenannte Milderungszone. Wird die Grenze überschritten, bleibt der Soli-Zuschlag bei 5,5 %.