Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei Fettabsaugung erleichtert

Das Finanzgericht in Sachsen hat entschieden, dass Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) bei einer Lipödemerkrankung als außergewöhnliche Belastungen erkannt werden, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Die Klägerin litt seit vielen Jahren unter einem Lipödem des Stadiums I und lies 2017 auf ärztliche Empfehlung eine Fettabsaugung durchführen, die aber von ihrer Krankenkasse nicht bezahlt wurde. Auch das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der fünfstelligen Kosten als außergewöhnliche Belastung, weil die Liposuktion bei Lipödem eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“ sei und die Klägerin nicht – wie bei solchen Methoden gesetzlich gefordert – vor der Operation ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eingeholt habe.
Das Sächsische Finanzgericht gab allerdings der Klägerin recht, da sich der Stand der Wissenschaft im Jahr 2017 gewandelt habe: Die Liposuktion bei Lipödem sei keine Schönheitsoperation, sondern diene der Linderung der Beschwerden, welche durch die Krankheit verursacht werden und dient ebenso zur Vermeidung von Folgeerkrankungen. Die Fettabsaugung werde von nahezu allen mit dieser Krankheit befassten Wissenschaftlern als risikoarme Behandlungsmethode angesehen, von welcher die Patientinnen und Patienten profitierten. Es handele sich nicht um eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“, sodass ein ärztliches Attest ausreiche.
Auch wenn nach den Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Juli 2017 und 19. September 2019 eine Liposuktion bis zum Abschluss der beschlossenen Erprobungsstudie weiterhin in der Regel keine Kassenleistung sein dürfte, können die Kosten aufgrund der Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts leichter steuerlich anerkannt werden. Es handelt sich aber um eine Einzelfallentscheidung, die von den Finanzämtern nicht auf gleichgelagerte Fälle angewandt werden muss.