Achtung: Steuerfalle Abfindungen

Abfindungen sind zwar steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden. Vor allem in der aktuellen Situation vereinbaren viele Unternehmen mit den Arbeitnehmern Abfindungen. Diese können vom Arbeitgeber zwar ermäßigt besteuert werden, aber meist nur, wenn die Zahlung nicht über mehrere Jahre verteilt wird.
Eine ermäßigte Besteuerung sieht das Einkommensteuergesetz dann vor, wenn es sich bei der Abfindung um eine Zusammenballung von Einkünften handelt, die eigentlich über mehrere Jahre erwirtschaftet wird.
Damit die sogenannte Fünftelregelung in Kraft tritt, muss die Abfindung auch auf ein mal ausgezahlt werden. Wenn die Abfindung jedoch in mehreren Raten über zwei Kalenderjahre ausbezahlt wird, tritt die Fünftelregelung nicht mehr in Kraft.
Es sind jedoch Ausnahmen möglich:

  • Wenn der Arbeitgeber aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten die vereinbarte Abfindung nur teilweise und den Restbetrag dann im nächsten Jahr ausbezahlen kann.
  • Oder wenn beispielsweise die Abfindungszahlung erst für das kommende Jahr vereinbart ist, der Arbeitnehmer aber dringend noch im alten Jahr einen Abschlag der Abfindung benötigt.

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