Alleinerziehende: Entlastungsbetrag
Ob Eltern, die bis zur Heirat getrennt wohnen, im Jahr der Eheschließung der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende parallel zum Ehegattensplitting zu steht, prüft aktuell der Bundesfinanzhof.
Alleinerziehende haben oft mehrfache Belastungen, weshalb das Steuerrecht einen Entlastungsbetrag gewährt, welcher über die Steuerklasse II bzw. die Steuererklärung berücksichtigt wird. Diesen kann der alleinerziehende Elternteil sogar im Jahr einer Eheschließung noch geltend machen Aber nur für den Zeitraum, in dem die Eltern noch nicht zusammenwohnen. Ob das sogar dann gilt, wenn die Eheleute für das Jahr der Heirat eine Zusammenveranlagung – also das sog. Ehegattensplitting – wählen, klärt aktuell der Bundesfinanzhof.
Im Streitfall klagten Eltern, die im Dezember heiraten und erst ab dem Zeitpunkt der Eheschließung in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Aus diesem Grund machten sie bei ihrer Steuererklärung für die Monate Januar bis November den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies allerdings nicht und verwies auf den Umstand, dass sich das Paar für die steuerliche Zusammenveranlagung entschieden habe und diese für das gesamte Jahr der Eheschließung gilt – auch für die Monate vor der Ehe.
Das Finanzgericht München bestätigte die Auffassung der Finanzbeamten. Die Entlastung für Alleinerziehende und das Ehegattensplittung können nicht parallel im selben Jahr in Anspruch genommen werden, so die Richter (Az.: 9 K 3275/18).
Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, denn der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen. Betroffene Eltern, denen das Finanzamt in einem ähnlichen Fall die Steuerentlastung streicht, sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragen. Das lohnt sich aktuell besonders, denn wegen der Corona-Krise wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.008 € mehr als verdoppelt.