Antragsveranlagung möglich?
Ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz nicht in einem EU/EWR-Land hat, hat nach deutscher Rechtslage nicht die Möglichkeit, höhere Werbungskosten in einer Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen. Hintergrund ist die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs. Deshalb klagte ein deutscher Staatsangehöriger, der in der Schweiz wohnte und bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt war. Er hatte hohe Werbungskosten, die zu einer Einkommensteuererstattung geführt hätten. Sein Arbeitslohn wurde korrekt im Lohnsteuerabzugsverfahren besteuert. Einen Freibetrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres hatte der Kläger nicht eintragen lassen. Somit lag weder eine Pflichtveranlagung vor, noch war eine Antragsveranlagung möglich.
Der Mann begehrte, dass diese Ungleichbehandlung nicht rechtens sei. Sowohl Inländer als auch beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der EU/EWR sowie EU/EWR-Staatsangehörigkeit haben ein Wahlrecht zur Antragsveranlagung bei Arbeitseinkünften, die grundsätzlich mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten sind.
Auch das FG Köln sah durch die deutsche Regelung die Gleichbehandlung des Klägers verletzt. Denn Artikel 7 des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union setzt eine Gleichbehandlung mit Inländern hinsichtlich der Erwerbstätigkeit und den Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen voraus.