Außergewöhnliche Belastung Corona-Kosten

Aufgrund der Coronapandemie wurden im März 2021 weltweit Reisebeschränkungen erlassen. Da durch diese Beschränkungen viele deutsche Staatsangehörige nicht mehr aus dem Ausland nach Deutschland zurück reisen konnten, startete das Auswärtige Amt eine Rückholaktion.

Diese Rückholaktion erfolgte auf Grundlage von § 6 Konsulargesetz (KonsG) und so wurden den Reisenden ca. 40% der Aufwendungen der Rückholaktion in Rechnung gestellt.

So stellte sich nun die Frage, ob betroffene Steuerzahler für diese Kostenbescheide einen Anspruch auf Abzug einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 EstG haben. Auf Bund-Länder-Ebene wurde diese Frage aber verneint, sofern die Auslandsreise als solche nicht zwangsläufig und notwendig war. Insofern sind alle Urlaubsreisen nicht davon betroffen.