Außergewöhnliche Belastung und Pflegeheim
Ein Steuerpflichtiger mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 100 % und dem Pflegegrad 4 hatte Unterbringungskosten einer Pflegewohngemeinschaft im Rahmen der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht. Bei der Unterkunft handelt es sich um eine Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen nach dem Landesrecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Weil das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkannte, bestritt der Steuerpflichtige den Gerichtsweg und bekam Recht.
Sowohl das FG (Finanzgericht) Düsseldorf als auch der BFH (Bundesfinanzhof) urteilten zugunsten des Klägers. Die Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringen müssen nach Berücksichtigung der Haushaltsersparnis berücksichtigt werden, denn bei der Gemeinschaftseinrichtung handelt es sich um eine landesrechtliche Pflegewohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen. Dass es sich dabei nicht um eine stationäre Heimunterbringung handelte, ist im Gesetzeswortlaut auch nicht gefordert. Den Behinderten-Pauschbetrag gibt es bei Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG jedoch nicht zusätzlich.