Außergewöhnliche Belastung und Vorläufigkeit

Bei Krankheit und Pflege kann man Kosten nur als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung berücksichtigen, nachdem ein Eigenanteil, die sog. zumutbare Belastung berücksichtigt wurde.

Diese ist abhängig von Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Da zuletzt die noch offenen Verfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung vor dem BFH entschieden wurden und die bisherige Rechtsprechung bestätigt wurde, verbleibt es bei der geltenden Regelung. Der bisherige Vorläufigkeitsvermerk in Steuerbescheiden entfällt ab sofort. Verfahrensruhe bei einem Einspruch ist ebenfalls nicht mehr gegeben.