Behinderte und pflegende Angehörige
Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen werden die Pauschbeträge für Behinderte verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten vereinfacht.
Dabei wird ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt und so der Einzelnachweis der Fahrtkosten ersetzt. Es gelten die bisherigen Maximalbeträge in Höhe von 900 bzw. 4.500 Euro künftig als Pauschbeträge. Bei Behinderungsgrade bis 50 sind die Zusatzvoraussetzungen für den Ansatz des Behinderten-Pauschbetrages nicht mehr nachzuweisen, so dass ab einem Grad der Behinderung von 20 ohne besondere Voraussetzungen der Behinderten-Pauschbetrag gewährt werden kann. Der derzeitige Pflege-Pauschbetrag wird auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr angehoben. Zudem wird künftig bei einem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei dem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.