Bundestagswahl – politische Spenden
Die Bundestagswahl rückt immer näher. Die Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschafften ist nicht nur möglich, sondern auch steuerlich begünstigt.
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber allerdings als Folge der Parteispendenaffäre in den 80igern den Abzug von Spenden als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen. Deshalb verbleibt als Förderung für staatspolitischen Zwecken vorrangig die Möglichkeit 50 % der Mitgliedsbeiträge und Spenden von der tariflichen Einkommensteuer ab zu ziehen. Dies gilt für Zahlungen an Parteien ebenso wie viel Zahlungen unabhängige Wählergemeinschaften, Aber höchstens bis zu 50 % von 1.650 € in 2020 und 3.300 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten. So wirken sich direkt höchstens 825 €/1.650 € aus. Der Höchstbetrag bei Zusammenveranlagung wird unabhängig davon verbraucht, welcher Ehegatte die Spenden oder Mitgliedsbeiträge geleistet hat.
Bei politischen Parteien besteht darüber hinaus eine weitere Abzugsmöglichkeit. Wurde der höchste Abzug von der tariflichen Einkommensteuer ausgeschöpft, können weitere Beträge als Sonderausgabe abgezogen werden. Hier können noch einmal Aufwendungen bis zur Höhe von 1.650 € bzw. 2.300 € abgezogen werden. Diese Möglichkeit haben sie aber nicht, wenn sie an unabhängige Wählervereinigungen spenden.
Wenn Sie beispielsweise 4.000 € an eine Partei spenden, können Sie 50 % von höchstens 3.300 € bei Zusammenveranlagung abziehen. Das macht 1650 € direkte Steuerminderung. Nun verbleiben Ihnen noch 700 €, die sie nicht berücksichtigen konnten. Diese sind den Sonderausgaben zuzurechnen.