Wird im Newsletter angezeigt

Homeoffice ab 2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen für den Abzug von Homeoffice-Aufwendungen erneut geändert. Ab 2023 gilt danach Folgendes:

Grundsätzlich ist ein Abzug nur möglich, wenn die Ausnahmen vom Abzugsverbot greifen. In den sogenannten Mittelpunktsfällen verbleibt es dabei beim unbeschränkten Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Einrichtung. Wichtig ist dabei, es muss sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit handeln.

Neu ist in diesem Fall ein Wahlrecht zum Ansatz einer Jahrespauschale von 1.260 Euro statt den tatsächlichen Kosten. Die Jahrespauschale ist aber gegebenenfalls zu zwölfteln, sofern die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorlagen.

Ab 2023 gibt es zudem eine Tagespauschale für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die überwiegend von daheim ausgeübt wird und auch keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erstes Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Überwiegend bedeutet dabei mehr als die halbe Arbeitszeit. Die Tagespauschale beträgt 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Somit kann man höchstens 1.260 Euro pro Person und Jahr geltend machen. Tatsächliche Aufwendungen oder die Jahrespauschale dürfen nicht gleichzeitig angesetzt werden.

Sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ein Ansatz der Tagespauschale bei einer Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärts am selben Tag auch möglich. Dabei kommt es nicht auf die Arbeitszeit an. Unabhängig davon sind in diesem Fall auch Fahrten ansetzbar.

Unwetterschäden und Steuerabzug

Mit Beschluss vom 29.08.2023 wurden finanzielle Hilfen und steuerliche Erleichterungen für die vom Unwetter am 26. und 27.08.2023 betroffenen Bürger in Bayern beschlossen.

Wer einen Sturm-, Hagel- oder Starkregenschaden zu beklagen hat, kann neben finanzieller Unterstützung auch Steuerstundungen, einen Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen und eine Minderung von Steuervorauszahlungen erhalten. Auch Sonderabschreibungen können in Anspruch genommen werden. Betroffene sollen unbürokratisch Auskunft über ihr Finanzamt erhalten.

Sind die Aufwendungen nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben zu berücksichtigen, kommt auch ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der zumutbaren Belastungsgrenze in Frage. Die Aufwendungen müssen für angemessenen und notwendigen Ersatz sein. Darunter kann auch Hausrat und Kleidung fallen. Zumutbare Versicherungsmöglichkeiten sind zu beachten. Bei Grundstücksschäden sollte auch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und ggf. die einer energetischen Sanierung bedacht werden.

Handwerkerleistungen und Nutzungsrecht

In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.4.2023 ging es um die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß des Einkommensteuergesetzes.

Im konkreten Fall bewohnte ein Sohn zeitweise eine Dachgeschosswohnung, die im Eigentum seiner Mutter stand. Während dieser Zeit ließ er das Dach des Hauses sanieren, und erhielt eine Rechnung auf seinen Namen. Anschließend machte er die Kosten dafür in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab, woraufhin der Sohn klagte.

Der BFH entschied zugunsten des Sohnes. Er stellte klar, dass für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen erforderlich ist.

Der Steuerpflichtige kann also auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Zudem kann die Steuermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.