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Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Bei Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Kauf einer Immobilie ist genau zu prüfen, ob nachfolgendes zutrifft.

Überschreiten die Kosten für solche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren 15 % der Gebäudeanschaffungskosten, liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, die im Rahmen der Gebäudeabschreibung steuersparend geltend gemacht werden können. In einer Verfügung weist die Finanzverwaltung seine Beamten nun an, das Urteil des BFH (20.9.22, IX R 29/21) im Rahmen dieser Vorschrift anzuwenden. Der BFH hatte in diesem Urteil klargestellt, dass Mieterabfindungen nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten einzustufen sind. Solche Mieterabfindungen sind vielmehr sofort abziehbar. Mieterabfindungen stellen keine Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen i.S. v. anschaffungsnahen Herstellungskosten dar. Sie gehören nicht zu den „baulichen“ Maßnahmen. Die Verwendung der Präposition „für“ (Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Säumniszuschläge verfassungsgemäß

Die Anpassung der Zinsen auf Steuernachzahlungen und -Erstattungen hat in den letzten Jahren auch die Verfassungsmäßigkeit über die Höhe der Säumniszuschläge in Zweifel gezogen. Verfassungsrechtliche Bedenken hatte der BFH (Bundesfinanzhof) für diesen Fall jedoch nicht.

Die Höhe der Säumniszuschläge liegt damit weiterhin bei 1 Prozent je angefangenen Monat, was aufs Jahr gesehen immerhin satte 12 Prozent ausmacht. Die Entscheidungsgrundsätze zu den Steuernachzahlungszinsen ließen sich nicht auf die Säumniszuschläge übertragen. Der BFH hatte daher nun auch die Revision gegen ein Urteil vom FG (Finanzgericht) Düsseldorf aus dem Jahr 2021 als unbegründet zurückgewiesen (BFH vom 23.08.2023, Az. X R 30/21).

Weihnachtsfrieden 2023

Auch in diesem Jahr werden einige Bundesländer den Weihnachtsfrieden wahren und in der Weihnachtszeit keine belastenden Maßnahmen durchführen.

Nordrhein-Westfalen: vom 17.12.2023 bis 31.12.2023
Hessen: vom 20.12.2023 bis 31.12.2023
Thüringen: vom 21.12.2023 bis 26.12.2023
Bayern: vom 21.12.2023 bis 01.01.2024
Rheinland-Pfalz: vom 11.12.2023 bis 01.01.2024
Niedersachsen: vom 18.12.2023 bis 26.12.2023
Brandenburg: vom 22.12.2023 bis 29.12.2023
Sachsen: vom 24.12.2023 bis 01.01.2024
Baden-Württemberg: vom 25.12.2023 bis 31.12.2023
Mit dem Weihnachtsfrieden stellt die Finanzverwaltung sicher, dass Bürger eine möglichst ungestörte Weihnachtszeit verbringen können. In dieser Zeit werden keine Betriebsprüfungen eingeleitet und keine Prüfungsberichte versandt. Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen wird verzichtet.
Dies gilt jedoch nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z. B. Säumniszuschläge, Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z. B. drohende Verjährung).
Steuerbescheide werden durchgehend verschickt. Auf diese Weise können auch Steuererstattungen schnellstmöglich erfolgen.

Erste Tätigkeitsstätte

Mit Urteil vom 14.09.2023 hat der BFH (Bundesfinanzhof) entschieden, dass sich eine stillschweigende Zuordnung eines Arbeitnehmers nicht allein daraus ergibt, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss und im Übrigen außerhalb dieser Einrichtung tätig wird.

Eine solche Zuordnung liegt auch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einrichtung nur gelegentlich für Besprechungen nutzt. Zudem impliziert die Anwendung der 0,03 % Regelung für die private Nutzung eines Dienstwagens nicht automatisch eine Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Entscheidend ist, dass keine ausdrückliche oder stillschweigende arbeitsrechtliche Festlegung hinsichtlich der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall war zwar bei einem Außendienstmitarbeiter ein Einstellungsort im Arbeitsvertrag angegeben. Dieser stellte allerdings keine Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dar. Der Arbeitnehmer kürzte bei seiner Einkommensteuererklärung den im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzten geldwerten Vorteil von 0,03 % und begehrte zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen. Vor dem BFH bekam er in letzter Instanz Recht (BFH vom 14.09.2023 Az. VI R 27/21).

Firmenwagen und Urlaub

Stellt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Firmenwagen zur Verfügung, ist dieser für berufliche Zwecke gedacht. Eine private Nutzung sollte ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder im Kfz-Überlassungsvertrag geregelt sein. Spricht der Arbeitgeber ein Nutzungsverbot aus, dürfen Sie als Mitarbeiter das Auto nicht für Ihre persönlichen Belange nutzen.

Sind private Fahrten jedoch laut Vertrag zugelassen, schließt das auch Urlaubsfahrten mit ein. Häufig sind die erlaubten Urlaubsfahrten auf das Inland beschränkt.
Wer von seinem Arbeitgeber einen Sachwert erhält, wie eben einen Firmenwagen mit Privatnutzung, dem entsteht ein sog. geldwerter Vorteil – also eine Entlohnung in Form von Waren oder Dienstleistungen als Ergänzung zum eigentlichen Entgelt. Und dieser Vorteil muss versteuert werden, entweder nach der sog. Ein-Prozent-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode.