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Homeoffice und Nebentätigkeit

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 haben die Regelungen für die befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale nochmals ein Upgrade erhalten. Davon profitieren mehr Steuerpflichtige als bisher.

Ab 2023 gilt eine Tagespauschale von 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Höchstens sind also 1.260 Euro pro Person und Jahr drin. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, sind trotzdem nur 6 Euro täglich abziehbar. Neu ist jedoch, dass diese Pauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen ist. Die Homeoffice-Pauschale dagegen konnte nur abziehen, wer sich an einem Tag für alle Tätigkeiten im Heimbüro befand.

Die Tagespauschale bekommt nun, wer bezogen auf eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend im Homeoffice gearbeitet und keine erste Tätigkeitstätte aufgesucht hat oder falls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Überwiegend bedeutet dabei, die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit. Wer neben einer Hauptbeschäftigung noch andere Arbeiten im Homeoffice erledigen muss, z.B. als Vermieter oder nebenberuflich im Social-Media-Bereich, dem steht nun auch die Tagespauschale zur Verfügung, wenn er am selben Tag z.B. an seiner ersten Tätigkeitstätte als Arbeitnehmer gearbeitet hat.

Außergewöhnliche Belastung und Pflegeheim

Ein Steuerpflichtiger mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 100 % und dem Pflegegrad 4 hatte Unterbringungskosten einer Pflegewohngemeinschaft im Rahmen der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht. Bei der Unterkunft handelt es sich um eine Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen nach dem Landesrecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Weil das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkannte, bestritt der Steuerpflichtige den Gerichtsweg und bekam Recht.

Sowohl das FG (Finanzgericht) Düsseldorf als auch der BFH (Bundesfinanzhof) urteilten zugunsten des Klägers. Die Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringen müssen nach Berücksichtigung der Haushaltsersparnis berücksichtigt werden, denn bei der Gemeinschaftseinrichtung handelt es sich um eine landesrechtliche Pflegewohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen. Dass es sich dabei nicht um eine stationäre Heimunterbringung handelte, ist im Gesetzeswortlaut auch nicht gefordert. Den Behinderten-Pauschbetrag gibt es bei Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG jedoch nicht zusätzlich.

Kinderbetreuungskosten und Steuern

Kinderbetreuungskosten können mit 2/3 der Aufwendungen aber höchsten 4.000 Euro je Kind als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dafür darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Die Altersgrenze fällt weg, wenn das Kind aufgrund einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung außerstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Außerdem müssen auch steuerfreie Arbeitgeberleistungen dagegen gerechnet werden.

Bitter ist diese typisierende Regelung für Elternteile, die Betreuungskosten für Kinder tragen, die nicht zu ihrem Haushalt gehören. Ein Sonderausgabenabzug kommt für diese regelmäßig nicht in Betracht. Erst mit Urteil vom 11.05.2023, Az: III R 9/22 entschied der BFH (Bundesfinanzhof) jedoch die Rechtmäßigkeit dieser Regelung. Zu der Frage der Haushaltszugehörigkeit und der Verfassungswidrigkeit der Zahlungsvoraussetzungen sowie der Begrenzung auf den Abzug von 2/3 ist ein weiteres Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. III R 87/23). Betroffene können daher ggf. ihre Bescheide im Einspruchsverfahren offen halten und bis zur Entscheidung Verfahrensruhe beantragen.

Unwetterschäden und Steuerabzug

Mit Beschluss vom 29.08.2023 wurden finanzielle Hilfen und steuerliche Erleichterungen für die vom Unwetter am 26. und 27.08.2023 betroffenen Bürger in Bayern beschlossen.

Wer einen Sturm-, Hagel- oder Starkregenschaden zu beklagen hat, kann neben finanzieller Unterstützung auch Steuerstundungen, einen Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen und eine Minderung von Steuervorauszahlungen erhalten. Auch Sonderabschreibungen können in Anspruch genommen werden. Betroffene sollen unbürokratisch Auskunft über ihr Finanzamt erhalten.

Sind die Aufwendungen nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben zu berücksichtigen, kommt auch ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der zumutbaren Belastungsgrenze in Frage. Die Aufwendungen müssen für angemessenen und notwendigen Ersatz sein. Darunter kann auch Hausrat und Kleidung fallen. Zumutbare Versicherungsmöglichkeiten sind zu beachten. Bei Grundstücksschäden sollte auch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und ggf. die einer energetischen Sanierung bedacht werden.

Die Steuererklärungsfrist für 2022 läuft in wenigen Tagen ab

Der Countdown läuft für die Abgabe der Steuererklärungen 2022 bei nicht steuerlich beratenen Personen. Grundsätzlich muss eine Steuererklärung sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen für die Abgabe der Jahre 2020 bis 2024 verlängert; für das Jahr 2022 noch um zwei Monate. Dank des Wochenendes haben Steuerpflichtige daher noch bis Montag, den 02.10.2023 Zeit für die Abgabe.

Wer hingegen von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater vertreten wird, kann sich noch bis Ende Juli 2024 Zeit lassen, da auch diese Fristen verlängert wurden. Die steuerliche Vertretung sollte man dem Finanzamt aber auch mitteilen, um unliebsame Erinnerungsschreiben und Verspätungszuschläge zu vermeiden. Am besten macht man dies vor Ablauf der Frist. Aber auch nach dem 02.10.2023 ist eine Information an das Finanzamt möglich und ratsam. Dies gilt besonders bei einer erstmaligen Beratung oder wenn immer nur ein Jahresauftrag für die Steuererklärung vergeben wird. Nur wenn das Finanzamt die Vertretung dauerhaft gespeichert hat, wird die spätere Frist automatisch beachtet.

Klappt es wirklich gar nicht mehr bis zur Abgabefrist, sollten Steuerbürger lieber eine Fristverlängerung beantragen. Dafür ist allerdings ein triftiger Grund, wie z.B. eine längere Krankheit, Voraussetzung. Auf die Verlängerung hat man jedoch keinen Anspruch.

Die Abgabefrist gilt nur für erklärungspflichtige Personen, wie z.B. Ehegatten mit der Steuerklassenwahl III/V oder IV/IV mit Faktor. Haben Sie z.B. in der Steuerklasse I nur Arbeitseinkünfte und keine weiteren Einkünfte oder Lohnersatzleistungen über 410 Euro, so besteht in der Regel keine Erklärungspflicht. Sie können allerdings eine Erklärung abgeben, z.B. weil Sie hohe Werbungskosten haben und eine Steuererstattung erhalten würden. Für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung 2022 besteht bis zum 31.12.2026 die Möglichkeit. Für alle anderen gilt es, die nächsten Tage intensiv zu nutzen, oder sich eine steuerliche Beratung, z.B. von einem Lohnsteuerhilfeverein, zu suchen.

Wachstumschancengesetz: Das Wichtigste für die ESt

Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes vom 30.08.2023 enthält eine Vielzahl von Änderungen insbesondere auch für die private Einkommensteuer. Stichwörter sind hier Steuergerechtigkeit und Bürokratieabbau, die Wachstum und Veränderungen in der Zukunft sichern sollen.

Die wichtigsten Punkte sind:

  • Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022, die §§ 123 bis 126 EStG sollen gestrichen werden
  • Anhebung der Bagatellgrenze für Geschenke auf 50 Euro bei den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben die auch für den Werbungskostenabzug gelten
  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro: Das Wahlrecht gilt auch für den Werbungskostenabzug
  • Erhöhung des Höchstbetrags für die Viertelung des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen auf 80.000 Euro mit ¼ auch für Dienstwagen
  • 6 % degressive AfA (vom Restbuchwert) für Wohngebäude mit Herstellungsbeginn ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2029 (Bei Anschaffung muss das Gebäude spätestens im Folgejahr der Fertigstellung angeschafft worden sein.)
  • Erhöhung der Verpflegungspauschbeträge von 14 auf 15 Euro und von 28 Euro auf 30 Euro
  • Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags auf das dritte Vorjahr mit einem dauerhaften Höchstbetrag von 10 Millionen Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung). Der Höchstbetrag beim Verlustvortrag soll bei 1 Millionen Euro (bzw. 2 Mio Euro) verbleiben. Allerdings soll darüber hinaus ein Abzug von 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte statt bisher 60 % möglich sein.
  • Verringerung des Versorgungsfreibetrags um jährlich 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte sowie des Höchstbetrags um jährlich 9 Euro statt 30 Euro, volle Versteuerung somit erst ab 2058
  • 1.000 Euro Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Langsamerer Anstieg des steuerpflichtigen Anteils bei der Rentenbesteuerung: volle Besteuerung somit erst ab 2058 statt 2040
  • 1.000 Euro Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte
  • Pauschalierung der Gruppenunfallversicherung ohne Obergrenze beim Durchschnittsbeitrag möglich ab 2024

Kinderbetreuungskosten und Sonderausgaben

Kinderbetreuungskosten können mit 2/3 der Aufwendungen aber höchsten 4.000 Euro je Kind als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzungen sind, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.

Somit scheidet ein Abzug aus, wenn zum Beispiel ein anderer Elternteil Betreuungskosten trägt, zu dessen Haushalt das Kind nicht gehört. Bis vor den BFH (Bundesfinanzhof) ging daher der Rechtsstreit eines Vaters. Er wollte trotz fehlender Haushaltszugehörigkeit seinen Anteil an den Kinderbetreuungskosten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen, ohne Erfolg. Die Voraussetzung der Haushaltszugehörigkeit ist laut BFH verfassungsgemäß und auch den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) sah der BFH nicht als verletzt an. (BFH vom 11.05.2023, Az: III R 9/22). Das Urteil ist rechtskräftig.

Mütterrente und steuerfreier Rententeil

Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten (“Mütterrente”) führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag).

Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 24/20).
Wenn ein Steuerpflichtiger Altersrenten sowohl aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe und könne er wegen Beitragszahlungen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Rente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung zum Teil die Ertragsanteilsbesteuerung beanspruchen (sog. Öffnungsklausel), erstrecke sich dieses Recht nicht auch auf die Besteuerung der gesetzlichen Rente.
Der steuerfreie Teil der Rente sei ohne Berücksichtigung desjenigen Teils der Rentenleistungen zu berechnen, der auf Antrag des Steuerpflichtigen der Ertragsanteilsbesteuerung unterliege.

Steuerbefreiung für PV-Anlagen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen ein Schreiben veröffentlicht:
Die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Satz 1 EStG) gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.

Für Zwecke des § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG ist die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) (im Folgenden kW (peak)) maßgeblich (maßgebliche Leistung). Eine Photovoltaikanlage besteht dabei im Wesentlichen aus Solarmodulen, Wechselrichter und Einspeisezähler.
Begünstigt sind mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden (einschließlich Nebengebäude, wie z. B. Gartenhäuser, Garagen, Carports). Begünstigt sind auch dachintegrierte und sog. Fassadenphotovoltaikanlagen. Die Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich als ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Absatz 4 Satz 27 EStG).

Rentenerhöhung und Steuer

Zum 01.07.2023 steigt die gesetzliche Rente an. Im Westen kommt es zu einer Rentenerhöhung von 4,39 Prozent und im Osten von 5,86 Prozent. Doch für zehntausende Rentner mit einer überdurchschnittlichen Rente resultiert dies in eine erstmalige Steuerpflicht.

Für das Finanzamt sind Rentner erst dann interessant, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird. Diese heißt jährlicher Grundfreibetrag und liegt im Jahr 2023 bei 10.908 Euro pro Person bzw. bei 21.816 Euro für Zusammenveranlagte. Der Freibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen. Aufgrund der Rentenerhöhung kann das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag erstmals übersteigen. Doch auch dieser stieg gegenüber dem Vorjahr um 561 Euro bzw. 5,42 Prozent an. Bei geringen Renten ändert sich steuerlich gesehen nichts.
Weiterhin wird ein Rentenfreibetrag berücksichtigt, was bedeutet, dass nur ein Teil der Rente steuerlich relevant ist. Für Renteneinsteiger liegt der Freibetrag in diesem Jahr bei 17 Prozent. Dieser Anteil an der Altersrente wird steuerlich nicht betrachtet. Der Prozentsatz richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr und wird vom Finanzamt von der ersten Bruttorente in einen Euro-Betrag umgerechnet. Dieser Betrag bleibt für den Rest des Ruhestands unverändert gültig. Rentenerhöhungen wie zum 1. Juli dieses Jahres sind demnach nicht inkludiert und werden in voller Höhe dem zu versteuernden Einkommen angerechnet. Mit jedem künftigen Jahr fällt der Rentenfreibetrag um einen Prozentpunkt bis auf null ab. Ab dem Jahr 2040 gibt es somit für Neurentner keinen Freibetrag mehr.