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Energiepreispauschale bei Rente steuerpflichtig

Die Energiepreispauschale für Rentner (RentEPP bzw. EPP II) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die gesetzliche Regelung kam allerdings zeitlich so kurzfristig, dass die Formulare der Steuererklärung für das Jahr 2022 nicht mehr angepasst werden konnten. Deshalb ist eine in 2022 erhaltene Energiepreispauschale für Rentenbeziehende nicht in der Steuererklärung einzutragen.

Es muss ich allerdings niemand Sorgen machen, zu wenig in der Steuererklärung anzugeben. Denn das Finanzamt berücksichtigt die erhaltene Pauschale von Amts wegen als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen.

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat am 03.02.2023 mitgeteilt, dass durch die Übermittlung in der Rentenbezugsmitteilung eine korrekte Erfassung gewährleistet ist und ein Eintrag in der Einkommensteuer-Erklärung nicht zu erfolgen hat. Die Finanzämter sind auch angehalten dazu, die Rückfragen von Rentenbeziehern dahingehend zu beantworten.

Lohnsteuerhilfe und Photovoltaikanlagen

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG veröffentlicht.

(Gleich lautende Erlasse v. 13.2.2023 – FM3-S 0820-2/75). U.a. wurden die Erlasse um Einzelheiten zur Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) ergänzt. Die neuen Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.11.2021 (BStBl I S. 2325). Die Erlasse sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Photovoltaikanlage – Beratungsbefugnis erweitert

Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 EUR auf 10.932 EUR vorgeschlagen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden umfassende steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer Leistung bis zu 30 Kilowatt im Peak (kWp) beschlossen. In diesem Zusammenhang passte der Gesetzgeber auch die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine rückwirkend zum 1. Januar 2022 an: Lohnsteuerhilfevereine können Betreiber einer PV-Anlage als Mitglied einkommensteuerlich betreuen – und das rückwirkend ab 1. Januar 2022 und damit für die Steuererklärung 2022.

Voraussetzung dafür ist, dass die PV-Anlage einkommensteuerbefreit ist – also eine Leistung von 30 kWp bei Einfamilienhäusern bzw. 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern nicht überschreitet.

Wann die PV-Anlage angeschafft wurde, ist dabei nicht von Bedeutung.

Die Anpassung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine betrifft alleine die Einkommensteuererklärung, nicht die Umsatzsteuererklärung; dieser Verpflichtung muss der Betreiber der PV-Anlage bei Bedarf entweder selbst oder mit Hilfe eines Steuerberaters nachkommen.

Mobilitätsprämie und Gesetzesänderungen

Die Mobilitätsprämie wurde befristet für die Jahre 2021 bis 2026 eingeführt und soll die Mehrbelastungen für Geringverdiener mindern, bei denen sich die erhöhte Pendlerpauschale, die ab dem 21. Entfernungskilometer gilt, steuerlich nicht mehr auswirkt.

Betroffene erhalten 14 % der erhöhten Pauschale von 0,38 € je Entfernungs-Kilometer. Bei Arbeitseinkünften muss zudem der Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten sein. Hinzu kommt die Differenz zum Grundfreibetrag als Obergrenze für die Bemessungsgrundlage.

Die Mobilitätsprämie kann durch die in 2022 in Kraft getretenen Steueränderungen höher ausfallen als bisher. Die erhöhte Pendlerpauschale betrug 2021 pro Kilometer 0,35 € und sollte erst ab 2024 auf 0,38 € steigen. Die Anhebung wurde rückwirkend auf 2022 vorgezogen. Hinzu kommt eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.347 € für das Jahr 2022 und 10.908 € für das Jahr 2023. Jedoch müssen nun die tatsächlichen Werbungskosten inklusive Pendlerpauschale bei Arbeitnehmern über dem ebenfalls angehobenen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 € (für 2022) bzw. 1.230 € (für 2023) liegen.

Pendler mit geringem Einkommen, die in den Genuss der Mobilitätsprämie kommen möchten, müssen nach Ablauf des Kalenderjahres einen Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie stellen. Dafür ist im Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung das entsprechende Feld anzukreuzen und die „Anlage Mobilitätsprämie“ auszufüllen.

 

Sparerpauschbetrag ab 2023

Sparer und Anleger können bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen keine tatsächlichen Werbungskosten, wie z.B. Konto- und Depotgebühren abziehen. Stattdessen gilt der Sparerpauschbetrag, der nur in Ausnahmefällen nicht anzuwenden ist, wie z.B. bei Darlehen an nahe Angehörige ohne Sondertarif.

Bis einschließlich 2022 betrug der Sparerpauschbetrag 801 € pro Person bzw. 1.602 € für zusammen veranlagte Ehegatten/eingetragene Lebenspartner. Ab 2023 wurde er auf 1.000 € pro Person bzw. 2.000 € bei Zusammenveranlagung erhöht. Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern besteht so die Möglichkeit, einen nicht ausgeschöpften Betrag von einem Partner auf den anderen zu übertragen.
Im Rahmen der Abgeltungssteuer wirkt sich der Sparer-Pauschbetrag bereits bei der Auszahlung von Zinsen und anderen Kapitalerträgen aus und mindert den Abzug der Kapitalertragssteuer. Dazu müssen die Anleger und Sparer bei ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Aufgrund der Anhebung auf 1.000 € bzw. 2.000 € sollten Steuerpflichtige ihre bereits erteilten Freistellungsaufträge überprüfen und ggf. anpassen lassen.
Wurde aufgrund eines zu niedrig gestellten Freistellungsauftrags zu viel Kapitalertragssteuer einbehalten, so kann dies aber noch in der Steuererklärung richtig gestellt werden. Dafür müssen allerdings alle Kapitalerträge vollständig erklärt werden.

Bonuszahlungen und Sonderausgaben

Laut BMF-Schreiben vom 16.12.2021 können Boni und Prämien aus Programmen der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragsrückerstattungen sein, die die Höhe der als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge beeinflusst.

Geht es um Maßnahmen, die vom Basiskrankenversicherungsschutz abgedeckt sind (z.B. Vorsorge) oder um aufwandsunabhängiges Verhalten (z.B. Nichtraucher, Körpergewicht), dann stellen die Boni eine Beitragsrückerstattung dar. Keine Beitragserstattung sind laut BMF hingegen erstattete Kosten (z.B. Sportvereinsbeitrag, Zahnreinigung) die nicht in der Basisabsicherung enthalten sind, auch wenn es sich um Pauschalbeträge handelt.

Bis 31.12.2023 entfällt eine Kürzung der Beiträge aus Vereinfachungsgründen bis 150 € pro Person. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige einen Nachweis erbringen. Ab 2024 müssen Krankenkassen ihr Bonussystem steuerlich genau differenzieren.

Das BMF hat nun in einem Schreiben vom 07.10.2022 Anwendungsfragen geklärt, die die Änderung bereits ergangener Bescheide erläutert, wenn in diesen die Sonderausgaben aufgrund von Bonuszahlungen gekürzt wurden. Betroffene sollten daher prüfen, welche Jahre nach dem BMF noch geändert werden können und dementsprechende Papierbescheinigungen einreichen, denn das Finanzamt ändert bis einschließlich 2020 die Bescheide nicht von Amts wegen. Nur für das Jahr 2021 erfolgt eine Korrektur der elektronischen Datenübermittlung durch die Krankenkassen.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Um auch Familien von den Preissteigerungen zu entlasten, hat die Bundesregierung im verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz neben anderen Maßnahmen auch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag spürbar angehoben.

Ab 01.01.2023 gibt es ab dem ersten Kind monatlich 250 € je Kind. Die Staffelung von 219 Euro fürs erste Kind, 225 € fürs zweite Kind und 250 € für jedes weitere Kind gilt somit nur noch bis 31.12.2022.

Der Kinderfreibetrag wird bereits für 2022 rückwirkend erhöht von 2.730 Euro auf 2.810 Euro. Er wird ab 2023 weiter angepasst auf 3.012 Euro und in 2024 auf 3.182 Euro. Dies sind die Jahresbeträge pro Kind und Anspruchsberechtigten. Liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor, so ist der Freibetrag monatlich anzusetzen. Bei Zusammenveranlagung oder unter bestimmten Bedingungen verdoppelt er sich.

 

 

Fondsanteile und ESt

Der Gesetzgeber hat die Besteuerung von Investmentfonds seit 2018 grundlegend geändert.

Um von der ursprünglichen Besteuerung in das neue System zu kommen, wurden alle zum 31.12.2017 vorhandenen alten Anteile an solchen Fonds besteuert, indem eine fiktive Veräußerung und Neuanschaffung zum letzten Rücknahmepreis im Jahr 2017 generiert wurde. Die Steuerbelastung auf einen dadurch entstandenen fiktiven Veräußerungsgewinn erfolgt allerdings erst, wenn der Anleger seine Fondsanteile tatsächlich verkauft.

Dies kann dazu führen, dass aufgrund der fiktiven Veräußerung und Anschaffung andere Werte besteuert werden, als sich aufgrund der tatsächlich vorliegenden Anschaffungskosten und Veräußerungspreise ergeben würden. Dies ist rechtens, urteilte das Finanzgericht Köln. Vor dessen Richter kam der Fall eines Fondsanlegers, der seine Fondsanteile veräußerte und einen tatsächlichen Verlust erlitt. Aufgrund der Gesetzesänderung und der fiktiven Anschaffungskosten kam es dennoch zu einer Einkommensteuerbelastung.

Gegen dieses Urteil ist Revision anhängig beim BFH (AZ: VIII R 15/22).

 

Homeoffice und Arbeitszimmer

Der Gesetzgeber plant mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 Änderungen, die den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice als Betriebsausgaben oder Werbungskosten betreffen.

So soll zwar der bürokratische Aufwand verringert werden, indem der bisherige Höchstbetrag von 1.250 € zu einer Pauschale wird, die ohne Nachweis tatsächlicher Kosten für das Arbeitszimmer abzugsfähig ist.

Allerdings ändern sich auch die Voraussetzungen, die den Abzug überhaupt zulassen. Sowohl die Pauschale als auch der unbegrenzte Ansatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe in den Fällen, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt, ist nur noch zulässig, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die wegen der Corona-Pandemie aus Vereinfachungsgründen eingeführte Homeoffice-Pauschale galt für alle Steuerpflichtigen ohne typisches häusliches Arbeitszimmer. Die Regelung soll nun etwas abgeändert als Tagespauschale weitergeführt werden. Ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist unbeachtlich. Steuerpflichtige erhalten weiterhin pauschal 5 € an Kalendertagen an denen überwiegend von daheim gearbeitet wird und an denen keine Entfernungspauschale geltend gemacht werden kann. Neu ist hingegen, dass die Tagespauschale angesetzt werden kann, wenn Reisekosten vorliegen, z.B. bei einer Dienstreise mit anschließender Tätigkeit im Homeoffice. Eine Berücksichtigung ist höchstens für 200 Tage möglich.

Arbeitszimmer bei Unverheirateten

Leben mehrere Mieter in einer Wohnung und nutzt nur einer einen Raum als häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der Einkunftserzielung, kann ein voller Abzug gegeben sein, auch wenn es sich bei den Mietern um ein unverheiratetes Paar handelt.

Ein Angestellter hatte zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus gemietet und ein Zimmer allein als häusliches Arbeitszimmer genutzt. Dieses stellte auch den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar. Die Mietaufwendungen und Nebenkosten teilte sich das Paar je zur Hälfte.
Das Finanzamt gewährte dem Mann lediglich die Hälfte der geltend gemachten anteiligen Grundstücksaufwendungen für das Arbeitszimmer, da es der Meinung war, die andere Hälfte sei der Freundin zuzurechnen. Das Finanzgericht Düsseldorf teilte diese Auffassung nicht und ging davon aus, dass der Angestellte den vollen Abzug bekommt, da er auch Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hatte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der bisher ungeklärten Frage bei Unverheirateten wurde Revision zugelassen.