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Verluste und Altersentlastungsbetrag

Dass er beim Verlustrücktrag genauer hingesehen hatte, hat sich für einen Steuerpflichtigen aus Thüringen gelohnt. Hintergrund war ein Verlust aus 2017, der von Amts wegen zurückgetragen wurde. Beim Rücktrag hatte das Finanzamt jedoch den Altersentlastungsbetrag berücksichtigt, der zwar nach der Summe der Einkünfte aber noch vor dem Gesamtbetrag der Einkünfte zum Abzug kommt.

Dass er beim Verlustrücktrag genauer hingesehen hatte, hat sich für einen Steuerpflichtigen aus Thüringen gelohnt. Hintergrund war ein Verlust aus 2017, der von Amts wegen zurückgetragen wurde. Beim Rücktrag hatte das Finanzamt jedoch den Altersentlastungsbetrag berücksichtigt, der zwar nach der Summe der Einkünfte aber noch vor dem Gesamtbetrag der Einkünfte zum Abzug kommt. Insgesamt verblieb dem Kläger somit weniger Verlustvortrag zum 31.12.2017.

Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige. Auch laut Finanzgericht (FG) Thüringen ist der Altersentlastungsbetrag nicht anzurechnen, sondern der Gesamtbetrag der Einkünfte zu mindern. Gegen dieses Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) angängig unter dem AZ: IX R 7/22.

Säumniszuschläge verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Feststellung von Säumniszuschlägen in Höhe eines Zinssatzes von 6 % pro Jahr für Steuerschulden aus den Jahren 2012, 2015 und 2016 als verfassungsgemäß zu beurteilen ist, insbesondere wenn der betreffende Insolvenzschuldner bereits ab 2014 zahlungsunfähig war (Az. VII R 55/20). Dabei war fraglich, inwiefern für Säumniszuschläge die in den Beschlüssen des BFH IX B 21/18 sowie VIII B 15/18 bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen greifen.

Der Bundesfinanzhof kam zur Auffassung, dass gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Die vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen. Hinsichtlich der Säumniszuschläge fehle es bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte; eine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Steuerpflichtigen sei mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gegeben. Auch innerhalb der Gruppe der Säumniszuschlagspflichtigen selbst sei keine Ungleichbehandlung gegeben.

Verkauf einer Eigentumswohnung

Ein Ehepaar kaufte eine Eigentumswohnung. Diese wurde der Mutter der Ehefrau mietfrei überlassen.

Beim späteren Verkauf der Wohnung musste der Gewinn versteuert werden. Das Finanzgericht Düsseldorf bejahte dies, denn eine Steuerfreiheit beim Verkauf nach weniger als zehn Jahren gebe es nur, wenn in der Wohnung die Eigentümer selbst oder unterhaltsberechtigte Kinder wohnten. Die Mutter falle nicht unter diese Ausnahmen.

Arbeitszimmer ab 2023

Der Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer wird ab 2023 geändert: Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Arbeitszimmerkosten entweder mit den tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 EUR abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 EUR um ein Zwölftel.

Ist das Arbeitszimmer zwar nicht der Mittelpunkt, steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit aber dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Arbeitszimmerkosten mit einer Tagespauschale von 6 EUR pro Tag, maximal 1.260 EUR im Jahr, abgesetzt werden. Das dürfte beispielsweise bei Lehrern der Fall sein.

Veräußerung bei gelegentlicher Vermietung steuerpflichtig?

Wird eine private Wohnimmobilie innerhalb von 10 Jahren verkauft, unterliegt sie grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Immobilie nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder dies zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden Vorjahren zutrifft.

Besonders bitter traf diese Regelung ein Ehepaar, welches ihr Eigenheim nach gut sechs Jahren verkaufte. Es bewohnte ein Reihenhaus mit seinen Kindern und vermietete zwei Dachgeschossräume sporadisch an Messegäste. Die Einkünfte aus der gelegentlichen Vermietung versteuerten die Eheleute. Ansonsten wurden die vermieteten Räume als Kinderzimmer genutzt. Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn für das gesamte Dachgeschoss anteilig als sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Laut Bundesfinanzhof (BFH) zu Recht. Eine ausschließliche Nutzung zu Wohnzwecken war nicht gegeben. Auch wenn die Vermietung an die Messegäste lediglich wenige Tage im Jahr vorlag. Da die Familie die restlichen Räume des Reihenhauses ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzte, mussten das Ehepaar nicht den kompletten Veräußerungsgewinn versteuern, sondern nur den auf das Dachgeschoss entfallenden Teil.

Energiepreispauschale bei Rente steuerpflichtig

Die Energiepreispauschale für Rentner (RentEPP bzw. EPP II) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die gesetzliche Regelung kam allerdings zeitlich so kurzfristig, dass die Formulare der Steuererklärung für das Jahr 2022 nicht mehr angepasst werden konnten. Deshalb ist eine in 2022 erhaltene Energiepreispauschale für Rentenbeziehende nicht in der Steuererklärung einzutragen.

Es muss ich allerdings niemand Sorgen machen, zu wenig in der Steuererklärung anzugeben. Denn das Finanzamt berücksichtigt die erhaltene Pauschale von Amts wegen als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen.

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat am 03.02.2023 mitgeteilt, dass durch die Übermittlung in der Rentenbezugsmitteilung eine korrekte Erfassung gewährleistet ist und ein Eintrag in der Einkommensteuer-Erklärung nicht zu erfolgen hat. Die Finanzämter sind auch angehalten dazu, die Rückfragen von Rentenbeziehern dahingehend zu beantworten.

Lohnsteuerhilfe und Photovoltaikanlagen

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG veröffentlicht.

(Gleich lautende Erlasse v. 13.2.2023 – FM3-S 0820-2/75). U.a. wurden die Erlasse um Einzelheiten zur Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) ergänzt. Die neuen Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.11.2021 (BStBl I S. 2325). Die Erlasse sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Photovoltaikanlage – Beratungsbefugnis erweitert

Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 EUR auf 10.932 EUR vorgeschlagen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden umfassende steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer Leistung bis zu 30 Kilowatt im Peak (kWp) beschlossen. In diesem Zusammenhang passte der Gesetzgeber auch die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine rückwirkend zum 1. Januar 2022 an: Lohnsteuerhilfevereine können Betreiber einer PV-Anlage als Mitglied einkommensteuerlich betreuen – und das rückwirkend ab 1. Januar 2022 und damit für die Steuererklärung 2022.

Voraussetzung dafür ist, dass die PV-Anlage einkommensteuerbefreit ist – also eine Leistung von 30 kWp bei Einfamilienhäusern bzw. 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern nicht überschreitet.

Wann die PV-Anlage angeschafft wurde, ist dabei nicht von Bedeutung.

Die Anpassung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine betrifft alleine die Einkommensteuererklärung, nicht die Umsatzsteuererklärung; dieser Verpflichtung muss der Betreiber der PV-Anlage bei Bedarf entweder selbst oder mit Hilfe eines Steuerberaters nachkommen.

Mobilitätsprämie und Gesetzesänderungen

Die Mobilitätsprämie wurde befristet für die Jahre 2021 bis 2026 eingeführt und soll die Mehrbelastungen für Geringverdiener mindern, bei denen sich die erhöhte Pendlerpauschale, die ab dem 21. Entfernungskilometer gilt, steuerlich nicht mehr auswirkt.

Betroffene erhalten 14 % der erhöhten Pauschale von 0,38 € je Entfernungs-Kilometer. Bei Arbeitseinkünften muss zudem der Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten sein. Hinzu kommt die Differenz zum Grundfreibetrag als Obergrenze für die Bemessungsgrundlage.

Die Mobilitätsprämie kann durch die in 2022 in Kraft getretenen Steueränderungen höher ausfallen als bisher. Die erhöhte Pendlerpauschale betrug 2021 pro Kilometer 0,35 € und sollte erst ab 2024 auf 0,38 € steigen. Die Anhebung wurde rückwirkend auf 2022 vorgezogen. Hinzu kommt eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.347 € für das Jahr 2022 und 10.908 € für das Jahr 2023. Jedoch müssen nun die tatsächlichen Werbungskosten inklusive Pendlerpauschale bei Arbeitnehmern über dem ebenfalls angehobenen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 € (für 2022) bzw. 1.230 € (für 2023) liegen.

Pendler mit geringem Einkommen, die in den Genuss der Mobilitätsprämie kommen möchten, müssen nach Ablauf des Kalenderjahres einen Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie stellen. Dafür ist im Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung das entsprechende Feld anzukreuzen und die „Anlage Mobilitätsprämie“ auszufüllen.

 

Sparerpauschbetrag ab 2023

Sparer und Anleger können bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen keine tatsächlichen Werbungskosten, wie z.B. Konto- und Depotgebühren abziehen. Stattdessen gilt der Sparerpauschbetrag, der nur in Ausnahmefällen nicht anzuwenden ist, wie z.B. bei Darlehen an nahe Angehörige ohne Sondertarif.

Bis einschließlich 2022 betrug der Sparerpauschbetrag 801 € pro Person bzw. 1.602 € für zusammen veranlagte Ehegatten/eingetragene Lebenspartner. Ab 2023 wurde er auf 1.000 € pro Person bzw. 2.000 € bei Zusammenveranlagung erhöht. Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern besteht so die Möglichkeit, einen nicht ausgeschöpften Betrag von einem Partner auf den anderen zu übertragen.
Im Rahmen der Abgeltungssteuer wirkt sich der Sparer-Pauschbetrag bereits bei der Auszahlung von Zinsen und anderen Kapitalerträgen aus und mindert den Abzug der Kapitalertragssteuer. Dazu müssen die Anleger und Sparer bei ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Aufgrund der Anhebung auf 1.000 € bzw. 2.000 € sollten Steuerpflichtige ihre bereits erteilten Freistellungsaufträge überprüfen und ggf. anpassen lassen.
Wurde aufgrund eines zu niedrig gestellten Freistellungsauftrags zu viel Kapitalertragssteuer einbehalten, so kann dies aber noch in der Steuererklärung richtig gestellt werden. Dafür müssen allerdings alle Kapitalerträge vollständig erklärt werden.