Energiepreispauschale und Härteausgleich
In der Einkommensteuerveranlagung gibt es den sogenannten Härteausgleich. Dieser entlastet Arbeitnehmer, wenn noch andere Einkünfte vorgelegen haben, die nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren. Handelt es sich dabei insgesamt um bis zu 410 Euro, fallen diese aus der Besteuerung. Bis 820 Euro ergibt sich durch Abschmelzung des Betrags ebenfalls noch eine Begünstigung.
Fraglich ist nun die Anwendung des Härteausgleichs auf die Energiepreispauschale. Denkbar sind Fälle, bei denen die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber auszuzahlen war und auch nicht ausgezahlt wurde. Dies gilt z.B. auch bei Arbeitslosigkeit am Stichtag 01.09.2022. Sind andere Einkünfte nicht vorhanden oder betragen diese zusammen mit der Energiepreispauschale bis 410 Euro bzw. 820 Euro, könnte der Härteausgleich zur Anwendung kommen.
Bisher wird dieser jedoch nicht automatisch berücksichtigt und die Finanzverwaltung hat auch noch keine Stellung dazu bezogen, so dass Betroffene ggf. einen Einspruch einlegen müssten. Die Folge wäre, dass die Energiepreispauschale brutto für netto beim betroffenen Steuerpflichtigen ankommen würde.