Homeoffice und Arbeitszimmer

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 zugestimmt. Wichtige Änderungen darin betreffen den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice ab 2023. Aus dem bisherigen Höchstbetrag von 1.250 Euro wird eine Pauschale von 1.260 Euro.

Wie bisher ist ein voller Abzug der Aufwendungen möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt. Entgegen dem bisherigen Entwurf ist ein Abzug auch dann möglich, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle der Aufwendungen kann eine Pauschale von 1.260 € pro Jahr angesetzt werden. Diese ist zu zwölfteln, wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorgelegen haben.
Die wegen der Corona-Pandemie aus Vereinfachungsgründen eingeführte Homeoffice-Pauschale galt für alle Steuerpflichtigen ohne typisches häusliches Arbeitszimmer. Die Regelung wird etwas abgeändert als Tagespauschale und unbefristet weitergeführt. Steuerpflichtige können ab 2023 pauschal 6 € abziehen an Kalendertagen, an denen überwiegend von daheim gearbeitet wird und an denen keine Entfernungspauschale geltend gemacht werden kann. Neu ist hingegen die Berücksichtigung, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Pauschale für eine Tätigkeit im Homeoffice angesetzt, auch wenn der Arbeitnehmer am selben Tag an der ersten Tätigkeitsstätte arbeitet oder auswärts tätig ist, z.B. bei einer Dienstreise. Eine Berücksichtigung ist höchstens für 210 Tage möglich.

Auslandsreisekosten ab 01.01.2023

Mit Schreiben vom 23.11.2022 hat das Bundesministerium für Finanzen die neuen Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung bei Auslandsdienstreisen bekannt gegeben. Die neuen Pauschbeträge gelten ab 01.01.2023.

 

 

Energiepreispauschale und Rentner

Nach Zustimmung des Bundesrats am 28.10.2022 kann das „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale (EPP) an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ wie beabsichtigt in Kraft treten.

Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland bekommen nun ebenfalls eine Einmalzahlung von 300 €, wenn sie am 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse haben bzw. nach dem Beamtenversorgungs- oder Soldatenbesoldungsgesetz anspruchsberechtigt auf Versorgungsbezüge sind. Auszahlende Stellen bei Rentenbeziehern sind die Rentenkassen. So sollen bis 15.12.2022 alle EPP für Bestandsrenter/innen und -Pensionäre ausgezahlt werden. Nur Neurentner/innen müssen mit der Auszahlung bis zum zweiten Auszahlungstermin bis Anfang Januar warten. Auch diese EPP ist nicht beitragspflichtig und wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Allerdings soll sie ebenfalls der Einkommensteuer unterliegen. Die steuerliche Auswirkung und Belastung mit Einkommensteuer hängt aber von der individuellen Situation ab.

Abgabe Steuererklärungen 2021

Für all jene, die zur Abgabe der Steuererklärung 2021 verpflichtet sind, tickt die Uhr. Die Frist läuft für Personen, die sich selbst um ihre Steuererklärung kümmern, am Montag, dem 31. Oktober 2022 um Punkt Mitternacht ab.

In den östlichen und nördlichen Bundesländern ist dieser Tag jedoch ein Feiertag. Daher muss die Steuererklärung erst einen Tag später beim Finanzamt vorliegen. Nach dem Abgabetermin drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder gar die Schätzung.
Dem können Steuerpflichtige ganz leicht entkommen. Hilfe kann bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater angefragt werden. Denn es liegt in ihrer Macht, den allgemeingültigen Termin um ganze zehn Monate hinauszuschieben. Das Einreichen der Steuererklärung für 2021 ist für die steuerberatenden Berufe noch bis Ende August 2023 möglich. Die Bundesregierung hat den besonderen Aufschub für die steuerberatende Zunft wegen der hohen Belastungen während der Corona-Pandemie erlassen. Die längere Erklärungsfrist gilt nicht für Steuerpflichtige, die auf Grund einer gesonderten Anordnung des Finanzamts aufgefordert sind, ihre Erklärung zu einem früheren Termin abzugeben.

Beitragssatz Arbeitslosenversicherung steigt

Die Kassenlage der Arbeitslosenversicherung erholt sich langsam, doch der Beitragszahler wird ab 2023 mit höheren Beiträgen belastet. Denn der Beitragssatz von aktuell 2,4 Prozent ist nur bis Ende 2022 gültig.

Ab dem 01.01.2023 soll er dann 2,6 Prozent betragen. Zusammen mit ebenfalls steigenden Krankenkassenbeiträgen ist dann mit einer Gesamtbeitragsbelastung von mehr als 40 Prozent zu rechnen.

Energiepreispauschale FAQ BMF

Die Finanzverwaltung hat ihren FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert.

Die Finanzverwaltung hat ihren FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert.
Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die EPP gehören auch Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Empfänger von Versorgungsbezügen und Rentenbezieher (auch von Erwerbsminderungsrenten) erhalten die EPP nur dann, wenn sie neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen oder selbstständig tätig sind. Personen die ausschließlich Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen, erhalten keine EPP. Beispiele hierzu: Ein ehemaliges Vorstandsmitglied bezieht nach Beendigung des Dienstverhältnisses Übergangsgeld, ein Arbeitnehmer erhält Vorruhestandsgeld.
Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.
Anspruchsberechtigte Versorgungsempfänger (weil sie neben den Versorgungsbezügen noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben) erhalten die EPP in der Regel ebenfalls durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das dritte Quartal 2022.

Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2022

Das BMF hat am 28.07.2022 den Re­fe­ren­ten­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 veröff­ent­licht. Mit dem JStG 2022 sol­len not­wen­dige An­pas­sun­gen an das EU-Recht so­wie die Recht­spre­chung des EuGH und des BFH vor­ge­nom­men wer­den. Da­ne­ben sol­len auch Vor­ha­ben des Ko­ali­ti­ons­ver­trags um­ge­setzt wer­den.

In dem Ent­wurf fin­den sich ins­be­son­dere die fol­gen­den Maßnah­men:

Die Steu­er­pflicht sog. Re­gis­terfälle soll weit­ge­hend für nach dem 31.12.2022 zu­fließende Vergütun­gen bzw. für Dritt­li­zen­zen, die also nicht zwi­schen na­he­ste­hen­den Per­so­nen ver­ein­bart wur­den, be­reits rück­wir­kend ab­ge­schafft wer­den. Für die Zah­lung von Vergütun­gen seit dem 01.01.2022 soll die Be­steue­rung in § 10 Steu­er­oa­sen-Ab­wehr­ge­setz (StAbwG) ge­re­gelt wer­den, so dass nur Zah­lun­gen an Recht­sträger in einem nicht ko­ope­ra­ti­ven Steu­er­ho­heits­ge­biet er­fasst wer­den.

Der li­neare AfA-Satz für die Ab­schrei­bung von nach dem 31.12.2023 fer­tig­ge­stell­ten Wohn­gebäuden soll auf 3 % (bis­her 2 %) an­ge­ho­ben wer­den. Zu­dem soll die Möglich­keit, die AfA ab­wei­chend zum ty­pi­sier­ten AfA-Satz nach ei­ner begründe­ten tatsäch­li­chen Nut­zungs­dauer vor­zu­neh­men, ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023 ent­fal­len

Der vollständige Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Al­ters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen soll auf den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023 vor­ge­zo­gen wer­den. Bis­her ist hier ein vollständi­ger Son­der­aus­ga­ben­ab­zug erst ab 2025 vor­ge­se­hen. Mit der Ände­rung soll eine Dop­pel­be­steue­rung von Ren­ten ver­mie­den wer­den.

Der Spa­rer-Pausch­be­trag soll ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023 auf 1.000 Euro (bis­her 801 Euro) bzw. bei Ehe­gat­ten auf 2.000 Euro (bis­her 1.602 Euro) an­ge­ho­ben wer­den . Zu­dem soll der Aus­bil­dungs­frei­be­trag auf 1.200 Euro (bis­her 924 Euro) stei­gen.

Die Grundstücks­be­wer­tung im Be­wer­tungs­ge­setz nach §§ 177 ff BewG-E soll mit Wir­kung ab In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes an die Im­mo­bi­li­en­wert­er­mitt­lungs­ver­ord­nung vom 14.07.2021 an­ge­passt wer­den. Die ge­plante Neu­re­ge­lung zieht ins­be­son­dere Ände­run­gen im Er­trags- und Sach­wert­ver­fah­ren zur Be­wer­tung be­bau­ter Grundstücke nach sich.

Ins­be­son­dere in Vor­be­rei­tung auf die Aus­zah­lung ei­nes sog. Kli­magel­des soll eine Rechts­grund­lage zum Auf­bau ei­nes di­rek­ten Aus­zah­lungs­wegs für öff­ent­li­che Leis­tun­gen un­ter Nut­zung der steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ge­schaf­fen wer­den.

Im Be­reich der Um­satz­steuer ist die Um­set­zung der EU-Zah­lungs­dienst­leis­ter-Richt­li­nie vom 18.02.2020 so­wie des On­line­zu­gangs­ge­setz vom 14.08.2017 be­ab­sich­tigt.

Pendlerpauschale richtig absetzen

Das Finanzamt akzeptiert als Berechnungsgrundlage für die Kilometer nur den kürzesten Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeit.

Ein Umweg wird nur anerkannt, wenn er verkehrsgünstiger ist und man dadurch Zeit spart. Auch Eheleute und Lebenspartner können ihre Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale jeweils einzeln absetzen, wenn sie gemeinsam zur Arbeit fahren.

Fristverlängerungen Steuererklärungen 2020-2024

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat im Zuge des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes weitreichende Fristverlängerungen für die Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2024 beschlossen.

Grund für die Fristverlängerung sind die Corona-Wirtschaftshilfen und die Umsetzung der Grundsteuerreform.

Folgende Fristverlängerungen wurden beschlossen:

 

VeranlagungszeitraumAbgabefrist für beratene Steuerpflichtige
202031.8.2022
202131.8.2023
202231.7.2024
202331.5.2025
202430.4.2026

Soli auf Zinserträge

Rund € 11 Mrd. hat der Staat in 2021 durch den Solidaritätszuschlag an zusätzlichen Steuern vereinnahmt.

Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor. Rund 2,5 Mio. Steuerbürger zahlen immer noch den Solidaritätszuschlag. Die Hauptlasten tragen dabei die Arbeitnehmer (1, 9 Mio. Lohnempfänger).
Das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags geht an Kapitalanlegern vorbei. Auch Kleinsparer zahlen den Solidaritätszuschlag. Inländische Banken ziehen in jedem Fall die Abgeltungsteuer mit dem Solidaritätszuschlag ein, sofern der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Eine Rückerstattung kann allerdings mit der Einkommensteuerveranlagung und der Günstigerprüfung erfolgen.