Energiepreispauschale und Härteausgleich

In der Einkommensteuerveranlagung gibt es den sogenannten Härteausgleich. Dieser entlastet Arbeitnehmer, wenn noch andere Einkünfte vorgelegen haben, die nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren. Handelt es sich dabei insgesamt um bis zu 410 Euro, fallen diese aus der Besteuerung. Bis 820 Euro ergibt sich durch Abschmelzung des Betrags ebenfalls noch eine Begünstigung.

Fraglich ist nun die Anwendung des Härteausgleichs auf die Energiepreispauschale. Denkbar sind Fälle, bei denen die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber auszuzahlen war und auch nicht ausgezahlt wurde. Dies gilt z.B. auch bei Arbeitslosigkeit am Stichtag 01.09.2022. Sind andere Einkünfte nicht vorhanden oder betragen diese zusammen mit der Energiepreispauschale bis 410 Euro bzw. 820 Euro, könnte der Härteausgleich zur Anwendung kommen.
Bisher wird dieser jedoch nicht automatisch berücksichtigt und die Finanzverwaltung hat auch noch keine Stellung dazu bezogen, so dass Betroffene ggf. einen Einspruch einlegen müssten. Die Folge wäre, dass die Energiepreispauschale brutto für netto beim betroffenen Steuerpflichtigen ankommen würde.

Abfindung und Lohnsteuer

Ein Zufluss von Arbeitslohn ist auch dann nicht gegeben, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollte, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen (BFH vom 03.05.2023 IX R 25/21).

Im Streitfall ging es um Entlassentschädigungen für welche die Klägerin mit dem Betriebsrat einen Interessensausgleich schloss. Dieser folgte dem Bestreben, aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen Personal abzubauen. Enthalten war eine freiwillige Abfindung für die ausscheidenden Arbeitnehmer, welche mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Die Arbeitnehmer hatten ein Wahlrecht, die Entlassentschädigungen in ein Langzeitkonto einzubringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung nach § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden. Die Klägerin unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Langzeitkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Sozialversicherung ab. Erst vor dem Bundesfinanzhof bekam sie Recht und die Abfindung verblieb steuerfrei.

Umzugskosten wegen Homeoffice

Ein Ehepaar sollte während der Coronapandemie im Homeoffice arbeiten, jedoch war die Wohnung der beiden dafür zu klein.

Es erfolgte ein Umzug in eine größere Wohnung. Hierfür wollte das Paar die Umzugskosten steuerliche geltend machen. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt, weil sich der Arbeitsweg nicht verkürzte. Das Finanzgericht Hamburg gab jedoch der Klage der Steuerpflichtigen statt. Wenn ein Umzug die Arbeit im Homeoffice erleichtert, seien auch die Kosten dafür abzugsfähig. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Handwerkerleistungen bei Mietern

Ein Vater wollte Betreuungskosten für seine Tochter steuerlich geltend machen. Er lebte getrennt von der Mutter.

Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 9.11.2016 (BStBl I 2016, 1213), die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enthält, reicht für die Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG regelmäßig aus, es sei denn, es drängen sich Zweifel an deren Richtigkeit auf.

Trennungsjahr und Steuerklasse

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Steuerpflichtigen gewährt, zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder die Kinder- und Betreuungsfreibeträge haben. In zwei Urteilen hatte der Bundesfinanzhof entschieden (BFH), dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Trennungsjahr bzw. im Jahr einer Eheschließung zeitanteilig zu gewähren ist, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Besonders im Trennungsjahr ergibt sich jedoch für das Elternteil mit Kind meist das Problem, dass die finanziellen Folgen der Trennung im laufenden Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten. Hintergrund ist, dass für das Trennungsjahr weiterhin die Steuerklassen als Ehegatten zur Anwendung kommen. Ein Wechsel ist zwar möglich, z.B. von Steuerklasse V auf IV, die Steuerklasse II scheidet aber aus. Sie kommt erst ab dem Folgejahr zur Anwendung, wenn die Ehegatten das ganze Jahr dauernd getrennt gelebt haben.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende fließt jedoch nur bei der Steuerklasse II ein. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun mit einem Schreiben reagiert und die anteilige Berücksichtigung des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG durch die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags in den ELStAM-Daten zugelassen (Schreiben vom 23.11.2022).

Nebenberuf und Steuerbefreiung

Die Lohnsteuer-Richtlinien 2023 wurden in der Neufassung grundlegend überarbeitet. Seit dem 01.01.2023 gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023).
Unter anderem erfolgte eine Änderung der LStR 2023 bezüglich der Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder (etc.):
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder usw. sind nach § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei. Darüber hinaus sind nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von 840 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). R 3.26 Abs. 2 LStR 2023 enthält eine klare Definition, wann eine solche „nebenberufliche Tätigkeit“ vorliegt. Danach gilt eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden (sog. 14-Stunden-Grenze) als nebenberuflich.

Frist Lohnsteuerermäßigungsantrag

Wer absetzbare Aufwendungen, wie Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt haben möchte, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Dieses trägt dann einen Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitgeber behält somit weniger Lohnsteuer vom Bruttolohn ein. Für das laufende Jahr kann ein Antrag noch bis zum 30.11.2023 gestellt werden, wobei die Freibeträge gleich für zwei Jahre beantragt werden können. In der Regel ist man aber dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Rentenerhöhung zum 01. Juli 2023

Die Entwicklung der Rente richtet sich unter anderem nach dem Lohnniveau. Aufgrund steigender Löhne und Gehälter dürfen sich Rentner nun über ein sattes Plus zum 01. Juli 2023 freuen. Die Rente steigt in den alten Bundesländern um 4,39 Prozent und in den neuen Bundesländern um 5,86 Prozent.

Damit wurde auch die Angleichung der Renten zwischen Ost und West ein Jahr früher beendet als vorgesehen. Ab Juli gelten daher bundesweit gleiche Rentenwerte.

Trotz der Rekorderhöhung gibt es nicht nur positive Stimmen. Verschiedene Verbände befürchten, dass die Erhöhung hinter dem Preisanstieg zurückbleibt. Kritisch gesehen werden zum Beispiel auch steuer- und sozialversicherungsfreie Einmalzahlungen, welche an Arbeitnehmer möglich sind nicht aber an Rentner. Fakt ist, dass es eine Erhöhung diesen Ausmaßes seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr gegeben hat, während die Entwicklung der Inflation weiter abzuwarten bleibt.

Kein Abzug von Fitnessstudiobeiträgen

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio gehören jedoch selbst dann nicht zu den Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn sie zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik) anfallen.

So entschied kürzlich das Niedersächsische Finanzgericht. Das Finanzgericht urteilte, dass die Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge jedenfalls dann keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag neben dem Funktionstraining auch weitere Leistungen abgegolten werden, die ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Hinzu kam, dass eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge nach objektiven Kriterien nicht möglich war. Die Finanzrichter ließen allerdings offen, ob etwas Anderes gelten könne, wenn der Klägerin zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio keine sinnvolle Alternative zur Verfügung stehen würde. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Fahrt zu einer Reha-Einrichtung wegen der großen Entfernung unzumutbar wäre. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

 

Energiepreispauschale (EPP) in der Steuererklärung

Die Energiepreispauschale (EPP) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Sie wird wie Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit behandelt, sofern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen werden.
 width=Dies gilt auch für steuerfreie Einkünfte, z.B. innerhalb der Ehrenamtspauschale. Nur Minijobber sind von einer Besteuerung ausgenommen, wenn sie keine weiteren Einkünfte haben, aus denen sich ein Anspruch auf die Energiepreispauschale ergeben hätte. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit. Liegen diese vor oder handelt es sich um Anspruchsberechtigte ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, gilt die EPP als Einnahme aus Leistungen im Rahmen der sonstigen Einkünfte. Die Freigrenze in Höhe von 256 Euro gilt dabei nicht. Auch die Möglichkeit der Verrechnung mit anderen negativen Einkünften aus sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen. Der fiktiven Steuerpflicht unterliegt dabei grundsätzlich der Bruttobetrag von 300 Euro. Unerheblich ist der Zahlungszeitpunkt, da die Versteuerung stets in 2022 erfolgt. Somit fallen auch spätere Auszahlungen in Folgejahren darunter, wenn diese erst mit der Einkommensteuerveranlagung erfolgen.