Rentenerhöhung zum 01. Juli 2023

Die Entwicklung der Rente richtet sich unter anderem nach dem Lohnniveau. Aufgrund steigender Löhne und Gehälter dürfen sich Rentner nun über ein sattes Plus zum 01. Juli 2023 freuen. Die Rente steigt in den alten Bundesländern um 4,39 Prozent und in den neuen Bundesländern um 5,86 Prozent.

Damit wurde auch die Angleichung der Renten zwischen Ost und West ein Jahr früher beendet als vorgesehen. Ab Juli gelten daher bundesweit gleiche Rentenwerte.

Trotz der Rekorderhöhung gibt es nicht nur positive Stimmen. Verschiedene Verbände befürchten, dass die Erhöhung hinter dem Preisanstieg zurückbleibt. Kritisch gesehen werden zum Beispiel auch steuer- und sozialversicherungsfreie Einmalzahlungen, welche an Arbeitnehmer möglich sind nicht aber an Rentner. Fakt ist, dass es eine Erhöhung diesen Ausmaßes seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr gegeben hat, während die Entwicklung der Inflation weiter abzuwarten bleibt.

Kein Abzug von Fitnessstudiobeiträgen

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio gehören jedoch selbst dann nicht zu den Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn sie zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik) anfallen.

So entschied kürzlich das Niedersächsische Finanzgericht. Das Finanzgericht urteilte, dass die Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge jedenfalls dann keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag neben dem Funktionstraining auch weitere Leistungen abgegolten werden, die ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Hinzu kam, dass eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge nach objektiven Kriterien nicht möglich war. Die Finanzrichter ließen allerdings offen, ob etwas Anderes gelten könne, wenn der Klägerin zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio keine sinnvolle Alternative zur Verfügung stehen würde. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Fahrt zu einer Reha-Einrichtung wegen der großen Entfernung unzumutbar wäre. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

 

Energiepreispauschale (EPP) in der Steuererklärung

Die Energiepreispauschale (EPP) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Sie wird wie Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit behandelt, sofern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen werden.
 width=Dies gilt auch für steuerfreie Einkünfte, z.B. innerhalb der Ehrenamtspauschale. Nur Minijobber sind von einer Besteuerung ausgenommen, wenn sie keine weiteren Einkünfte haben, aus denen sich ein Anspruch auf die Energiepreispauschale ergeben hätte. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit. Liegen diese vor oder handelt es sich um Anspruchsberechtigte ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, gilt die EPP als Einnahme aus Leistungen im Rahmen der sonstigen Einkünfte. Die Freigrenze in Höhe von 256 Euro gilt dabei nicht. Auch die Möglichkeit der Verrechnung mit anderen negativen Einkünften aus sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen. Der fiktiven Steuerpflicht unterliegt dabei grundsätzlich der Bruttobetrag von 300 Euro. Unerheblich ist der Zahlungszeitpunkt, da die Versteuerung stets in 2022 erfolgt. Somit fallen auch spätere Auszahlungen in Folgejahren darunter, wenn diese erst mit der Einkommensteuerveranlagung erfolgen.

 

Homeoffice und Arbeitszimmer

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 zugestimmt. Wichtige Änderungen darin betreffen den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice ab 2023. Aus dem bisherigen Höchstbetrag von 1.250 Euro wird eine Pauschale von 1.260 Euro.

Wie bisher ist ein voller Abzug der Aufwendungen möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt. Entgegen dem bisherigen Entwurf ist ein Abzug auch dann möglich, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle der Aufwendungen kann eine Pauschale von 1.260 € pro Jahr angesetzt werden. Diese ist zu zwölfteln, wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorgelegen haben.
Die wegen der Corona-Pandemie aus Vereinfachungsgründen eingeführte Homeoffice-Pauschale galt für alle Steuerpflichtigen ohne typisches häusliches Arbeitszimmer. Die Regelung wird etwas abgeändert als Tagespauschale und unbefristet weitergeführt. Steuerpflichtige können ab 2023 pauschal 6 € abziehen an Kalendertagen, an denen überwiegend von daheim gearbeitet wird und an denen keine Entfernungspauschale geltend gemacht werden kann. Neu ist hingegen die Berücksichtigung, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Pauschale für eine Tätigkeit im Homeoffice angesetzt, auch wenn der Arbeitnehmer am selben Tag an der ersten Tätigkeitsstätte arbeitet oder auswärts tätig ist, z.B. bei einer Dienstreise. Eine Berücksichtigung ist höchstens für 210 Tage möglich.

Auslandsreisekosten ab 01.01.2023

Mit Schreiben vom 23.11.2022 hat das Bundesministerium für Finanzen die neuen Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung bei Auslandsdienstreisen bekannt gegeben. Die neuen Pauschbeträge gelten ab 01.01.2023.

 

 

Energiepreispauschale und Rentner

Nach Zustimmung des Bundesrats am 28.10.2022 kann das „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale (EPP) an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ wie beabsichtigt in Kraft treten.

Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland bekommen nun ebenfalls eine Einmalzahlung von 300 €, wenn sie am 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse haben bzw. nach dem Beamtenversorgungs- oder Soldatenbesoldungsgesetz anspruchsberechtigt auf Versorgungsbezüge sind. Auszahlende Stellen bei Rentenbeziehern sind die Rentenkassen. So sollen bis 15.12.2022 alle EPP für Bestandsrenter/innen und -Pensionäre ausgezahlt werden. Nur Neurentner/innen müssen mit der Auszahlung bis zum zweiten Auszahlungstermin bis Anfang Januar warten. Auch diese EPP ist nicht beitragspflichtig und wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Allerdings soll sie ebenfalls der Einkommensteuer unterliegen. Die steuerliche Auswirkung und Belastung mit Einkommensteuer hängt aber von der individuellen Situation ab.

Abgabe Steuererklärungen 2021

Für all jene, die zur Abgabe der Steuererklärung 2021 verpflichtet sind, tickt die Uhr. Die Frist läuft für Personen, die sich selbst um ihre Steuererklärung kümmern, am Montag, dem 31. Oktober 2022 um Punkt Mitternacht ab.

In den östlichen und nördlichen Bundesländern ist dieser Tag jedoch ein Feiertag. Daher muss die Steuererklärung erst einen Tag später beim Finanzamt vorliegen. Nach dem Abgabetermin drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder gar die Schätzung.
Dem können Steuerpflichtige ganz leicht entkommen. Hilfe kann bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater angefragt werden. Denn es liegt in ihrer Macht, den allgemeingültigen Termin um ganze zehn Monate hinauszuschieben. Das Einreichen der Steuererklärung für 2021 ist für die steuerberatenden Berufe noch bis Ende August 2023 möglich. Die Bundesregierung hat den besonderen Aufschub für die steuerberatende Zunft wegen der hohen Belastungen während der Corona-Pandemie erlassen. Die längere Erklärungsfrist gilt nicht für Steuerpflichtige, die auf Grund einer gesonderten Anordnung des Finanzamts aufgefordert sind, ihre Erklärung zu einem früheren Termin abzugeben.

Beitragssatz Arbeitslosenversicherung steigt

Die Kassenlage der Arbeitslosenversicherung erholt sich langsam, doch der Beitragszahler wird ab 2023 mit höheren Beiträgen belastet. Denn der Beitragssatz von aktuell 2,4 Prozent ist nur bis Ende 2022 gültig.

Ab dem 01.01.2023 soll er dann 2,6 Prozent betragen. Zusammen mit ebenfalls steigenden Krankenkassenbeiträgen ist dann mit einer Gesamtbeitragsbelastung von mehr als 40 Prozent zu rechnen.

Energiepreispauschale FAQ BMF

Die Finanzverwaltung hat ihren FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert.

Die Finanzverwaltung hat ihren FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert.
Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die EPP gehören auch Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Empfänger von Versorgungsbezügen und Rentenbezieher (auch von Erwerbsminderungsrenten) erhalten die EPP nur dann, wenn sie neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen oder selbstständig tätig sind. Personen die ausschließlich Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen, erhalten keine EPP. Beispiele hierzu: Ein ehemaliges Vorstandsmitglied bezieht nach Beendigung des Dienstverhältnisses Übergangsgeld, ein Arbeitnehmer erhält Vorruhestandsgeld.
Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.
Anspruchsberechtigte Versorgungsempfänger (weil sie neben den Versorgungsbezügen noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben) erhalten die EPP in der Regel ebenfalls durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das dritte Quartal 2022.

Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2022

Das BMF hat am 28.07.2022 den Re­fe­ren­ten­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 veröff­ent­licht. Mit dem JStG 2022 sol­len not­wen­dige An­pas­sun­gen an das EU-Recht so­wie die Recht­spre­chung des EuGH und des BFH vor­ge­nom­men wer­den. Da­ne­ben sol­len auch Vor­ha­ben des Ko­ali­ti­ons­ver­trags um­ge­setzt wer­den.

In dem Ent­wurf fin­den sich ins­be­son­dere die fol­gen­den Maßnah­men:

Die Steu­er­pflicht sog. Re­gis­terfälle soll weit­ge­hend für nach dem 31.12.2022 zu­fließende Vergütun­gen bzw. für Dritt­li­zen­zen, die also nicht zwi­schen na­he­ste­hen­den Per­so­nen ver­ein­bart wur­den, be­reits rück­wir­kend ab­ge­schafft wer­den. Für die Zah­lung von Vergütun­gen seit dem 01.01.2022 soll die Be­steue­rung in § 10 Steu­er­oa­sen-Ab­wehr­ge­setz (StAbwG) ge­re­gelt wer­den, so dass nur Zah­lun­gen an Recht­sträger in einem nicht ko­ope­ra­ti­ven Steu­er­ho­heits­ge­biet er­fasst wer­den.

Der li­neare AfA-Satz für die Ab­schrei­bung von nach dem 31.12.2023 fer­tig­ge­stell­ten Wohn­gebäuden soll auf 3 % (bis­her 2 %) an­ge­ho­ben wer­den. Zu­dem soll die Möglich­keit, die AfA ab­wei­chend zum ty­pi­sier­ten AfA-Satz nach ei­ner begründe­ten tatsäch­li­chen Nut­zungs­dauer vor­zu­neh­men, ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023 ent­fal­len

Der vollständige Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Al­ters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen soll auf den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023 vor­ge­zo­gen wer­den. Bis­her ist hier ein vollständi­ger Son­der­aus­ga­ben­ab­zug erst ab 2025 vor­ge­se­hen. Mit der Ände­rung soll eine Dop­pel­be­steue­rung von Ren­ten ver­mie­den wer­den.

Der Spa­rer-Pausch­be­trag soll ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023 auf 1.000 Euro (bis­her 801 Euro) bzw. bei Ehe­gat­ten auf 2.000 Euro (bis­her 1.602 Euro) an­ge­ho­ben wer­den . Zu­dem soll der Aus­bil­dungs­frei­be­trag auf 1.200 Euro (bis­her 924 Euro) stei­gen.

Die Grundstücks­be­wer­tung im Be­wer­tungs­ge­setz nach §§ 177 ff BewG-E soll mit Wir­kung ab In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes an die Im­mo­bi­li­en­wert­er­mitt­lungs­ver­ord­nung vom 14.07.2021 an­ge­passt wer­den. Die ge­plante Neu­re­ge­lung zieht ins­be­son­dere Ände­run­gen im Er­trags- und Sach­wert­ver­fah­ren zur Be­wer­tung be­bau­ter Grundstücke nach sich.

Ins­be­son­dere in Vor­be­rei­tung auf die Aus­zah­lung ei­nes sog. Kli­magel­des soll eine Rechts­grund­lage zum Auf­bau ei­nes di­rek­ten Aus­zah­lungs­wegs für öff­ent­li­che Leis­tun­gen un­ter Nut­zung der steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ge­schaf­fen wer­den.

Im Be­reich der Um­satz­steuer ist die Um­set­zung der EU-Zah­lungs­dienst­leis­ter-Richt­li­nie vom 18.02.2020 so­wie des On­line­zu­gangs­ge­setz vom 14.08.2017 be­ab­sich­tigt.