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Geschäftsführer und teure Abschiedsparty

Eine Abschiedsfeier eines Geschäftsführers, die pro Gast ca. 580 € kostet, stellt eine unangemessene Repräsentation dar und ist daher nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 i. V. mit § 9 Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten absetzbar. Der Geschäftsführer feierte mit 162 Gästen (hiervon stammten 11 Personen aus dem privaten Umfeld) seinen Abschied aus dem Berufsleben. Die Kosten für die Feier, die in einem luxuriösen Gutshof stattfand, beliefen sich insgesamt auf ca. 95.000 €. Die Kosten entstanden u. a. für eine aufwendige Beleuchtung, Getränkekarten aus Hartschaum und Acryl, eine Zigarren-Lounge, ein Barrista-Bike, den Auftritt eines regional bekannten Trios, Feuertänzer und neun verschiedene Artisten, die eine zirkusähnliche Vorstellung boten; außerdem wurde ein Trommelworkshop mit 170 Trommeln angeboten.
Das FG bejahte angesichts des luxuriösen Ortes und der aufwendigen Art und Weise der Unterhaltung unangemessene Repräsentationsaufwendungen. Der Kostenanteil von ca. 580 € pro Gast lag deutlich über dem Freibetrag von 110 € für Betriebsveranstaltungen.

Gartenumbau und außergewöhnliche Belastungen

Muss ein Garten umgestaltet werden, damit er bei einer Behinderung weiterhin mit dem Rollstuhl zugänglich ist, können die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) höchstrichterlich im Fall eines Ehepaares entschieden, die Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Garten waren. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau betrugen 6.000 €. Eine Berücksichtigung war trotz Behinderung der Ehefrau nicht möglich, da es den Aufwendungen laut BFH an der Zwangsläufigkeit fehle.
Grundsätzlich liegen außergewöhnlichen Belastungen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen, als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger. Davon ausgenommen sind die Aufwendungen, für die es einen Gegenwert gibt. Der Gegenwert ist allerdings unbeachtlich, wenn es sich dabei um existenznotwendige Gegenstände handelt.

Da der Garten demgegenüber kein existenzielles Wohnumfeld darstellt, sondern der einer eigenen Entscheidung und Auswahl folgenden Freizeitgestaltung dient, versagte der BFH den Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Die Ehegatten konnten jedoch für die Lohnkosten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend machen.

Jahressteuergesetz 2022: Das ändert sich für Arbeitnehmer

In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde nochmals ab dem 01.01.2023 von 1.200 € auf 1.230 € angehoben. Dies wirkt sich z.B. auf die Lohnsteuer und die Mobilitätsprämie aus. Eine weitere Auswirkung hat in der Steuerklasse II die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 4.008 € auf 4.260 €. Neu ist außerdem, dass ab 2023 die Identifikationsnummer des Kindes Voraussetzung für die Gewährung des Kinder- und Betreuungsfreibetrags ist. Für kurzfristig Beschäftigte erhöht sich die Höchstgrenzen von 120 € auf 150 € Arbeitslohn je Tag ab 01.01.2023 und von 15 € auf 19 € je Stunde. Im Gesetz wurde außerdem geregelt, dass die Energiepreispauschale nicht pfändbar ist. Für Tätigkeiten ab 2023 im häuslichen Arbeitszimmer bzw. Homeoffice wurden die gesetzlichen Regelungen neu gestaltet und entfristet. Grundsätzlich gilt ein Abzugsverbot für die Arbeitszimmerkosten. Stellt ein häusliches Arbeitszimmer aber den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, sind die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig. Dies gilt nun auch, wenn ggf. ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Alternativ kann stattdessen eine Jahrespauschale von 1.260 € abgezogen werden. Liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor, ist der Abzug nur monatlich möglich. Steuerpflichtige, die in anderen Fällen von zu Hause arbeiten, können eine Tagespauschale von 6 € für höchstens 120 Tage ansetzen. Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die gesetzlichen Abzüge für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte bzw. bei Auswärtstätigkeit am gleichen Tag geltend gemacht werden. Zudem kann die Tagespauschale angesetzt werden, wenn überwiegend von daheim gearbeitet wurde und am selben Tag eine kurze Auswärtstätigkeit stattfindet. Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen konnten in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.12.2022 von ihrem Arbeitgeber steuerfrei bis zu 4.500 € als Corona-Sonderleistung erhalten. Dies gilt gem. 4. Corona-Steuerhilfegesetz in bestimmten Einrichtungen des Infektionsschutzgesetzes. Nachdem dieses zwischenzeitlich geändert wurde, hat man mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 klargestellt, dass hier auf das Datum der Verkündung des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes am 22.06.2022 abzustellen ist. Außerdem wurden für Arbeitnehmer in Pflegeeinrichtungen der Begünstigungszeitraum für Sonderzahlungen gem. § 150c SGB XI bis 31.05.2023 verlängert.

Hinzuverdienstgrenze für Rentner ab 2023

Frührentner müssen von 2023 an keine Rentenkürzungen mehr befürchten, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt aufbessern. Ab 01.01.2023 fällt die Grenze für den Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten weg. Außerdem hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrenten heraufgesetzt. Sie beträgt ca. 35.650 € bei teilweiser Erwerbsminderung und 17.820 € bei voller Erwerbsminderung.
Vom Wegfall der Grenzen bei vorgezogenen Altersrenten sind sowohl Personen betroffen, die nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen können als auch diejenigen, die pro Monat 0,3 % Rentenabschläge in Kauf nehmen müssen, wenn sie nach 35 Versicherungsjahren und dem vollendeten 63. Lebensjahr früher Rente beziehen möchten. Die Möglichkeit, eine Teilrente zu beziehen, besteht weiterhin.
Steuerlich gilt zu beachten, dass die Rentenbezüge durch den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung noch nicht zu 100 % zu versteuern sind. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt bis 2040 jährlich bis auf 100 % an und hängt vom Renteneintritt ab (2023 = 83 %). Der steuerfreie Rentenbetrag wird daher durch das Jahr des Rentenbeginns beeinflusst.
Dem steht gegenüber, dass Altersrentner mit Arbeitseinkünften ggf. mehr Einkommensteuerbelastung tragen müssen. Da bei Rentenbezügen kein Lohnsteuerabzug erfolgt, können sich Einkommensteuernachzahlungen bzw. -vorauszahlungen ergeben.

Werbungskosten und Familienheimfahrten

Wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro bzw. 0,38 Euro (rückwirkend ab 2022) abgegolten. Der Ansatz entfällt jedoch, wenn die Familienheimfahrten mit einem gestellten Dienstauto durchgeführt werden. Hintergrund ist, dass die Überlassung für Familienheimfahrten ebenfalls Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils darstellt. Allerdings ist dieser für die als Werbungskosten normierte wöchentliche Familienheimfahrt nicht zu besteuern, da ein Werbungskostenabzug gesetzlich ausgeschlossen wurde. Bis vor den BFH ging nun der Fall eines Arbeitnehmers, der für das gestellte Firmenauto eine pauschale monatliche Zuzahlung je Kilometer zu leisten hatte. Er begehrte entgegen dem Gesetzeswortlaut auch den Werbungskostenabzug für die Familienheimfahrten, da er durch die Zuzahlung selbst Kosten trug. Dem widersprach der BFH in seinem Urteil und gab der Vorinstanz Recht, die sich an die gesetzliche Regelung hielt. Zudem wurden die Einnahmen aus der Versteuerung des geldwerten Vorteils durch die Zuzahlung bereits gemindert und können daher nicht nochmal Werbungskosten darstellen.

Grundfreibetrag ab 2022 und Unterhalt

Der Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum, indem das notwendige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser. Der Grundfreibetrag wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 rückwirkend zum 01.01.2022 nochmals von ursprünglich 9.984 € angehoben auf 10.347 €. Im Inflationsausgleichsgesetz erfolgte nun eine weitere Anpassung auf 10.908 € für 2023 und 11.604 € ab 2024.

Ebenso wurde im Inflationsausgleichsgesetz ab 2022 ein Verweis des Unterhaltshöchstbetrags auf den Grundfreibetrag gemäß § 33a Abs. 1 EStG geregelt. Höchstens abziehbar als außergewöhnliche Belastung sind die Unterhaltsaufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags plus Erhöhungsbetrag.

Einkommensteuer auf Kirchensteuererstattung

Kirchensteuerzahlungen sind grundsätzlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen. Aufgrund der Einkommensteuerveranlagung kommt es in vielen Fällen zu einer Erstattung eines Teils der gezahlten Kirchensteuer in den Folgejahren. Seit zehn Jahren gibt es für die Handhabung eine gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise.

So sind spätere Erstattungen der Kirchensteuer im Jahr der tatsächlichen Erstattung zu berücksichtigen und mindern die als Sonderausgaben anzusetzende bezahlte Kirchensteuer des aktuellen Jahres. Ist die Erstattung höher als der Aufwand, so wird sie weiter mit anderen Sonderausgaben verrechnet. Sind auch diese aufgebraucht und konnte die Erstattung nicht vollständig angerechnet werden, so muss der verbleibende Betrag zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden.

Dagegen klagte ein Steuerpflichtiger, der im Jahr einer Kirchensteuer-Erstattung gar keine Kirchensteuer bezahlt hatte. Er musste sich Kirchensteuer-Erstattungen von insgesamt ca. 866.000 € zum zu versteuernden Einkommen hinzurechnen lassen. Er war der Ansicht, es ergebe sich aufgrund der fehlenden Ausgaben gar kein „Überhang“. Zudem waren die Zahlungen in den Vorjahren ohne Auswirkung auf die Einkommensteuer geblieben. Sowohl das Finanzgericht Düsseldorf als auch der BFH kamen zu einem anderen Urteil und sahen die Besteuerung als Rechtens an. Ein Erstattungsüberhang ergibt sich auch, wenn die Zahlungen im Erstattungsjahr bei 0 € liegen.

Antragsveranlagung möglich?

Ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz nicht in einem EU/EWR-Land hat, hat nach deutscher Rechtslage nicht die Möglichkeit, höhere Werbungskosten in einer Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen. Hintergrund ist die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs. Deshalb klagte ein deutscher Staatsangehöriger, der in der Schweiz wohnte und bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt war. Er hatte hohe Werbungskosten, die zu einer Einkommensteuererstattung geführt hätten. Sein Arbeitslohn wurde korrekt im Lohnsteuerabzugsverfahren besteuert. Einen Freibetrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres hatte der Kläger nicht eintragen lassen. Somit lag weder eine Pflichtveranlagung vor, noch war eine Antragsveranlagung möglich.

Der Mann begehrte, dass diese Ungleichbehandlung nicht rechtens sei. Sowohl Inländer als auch beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der EU/EWR sowie EU/EWR-Staatsangehörigkeit haben ein Wahlrecht zur Antragsveranlagung bei Arbeitseinkünften, die grundsätzlich mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten sind.

Auch das FG Köln sah durch die deutsche Regelung die Gleichbehandlung des Klägers verletzt. Denn Artikel 7 des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union setzt eine Gleichbehandlung mit Inländern hinsichtlich der Erwerbstätigkeit und den Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen voraus.

Fristverlängerung für Grundsteuer-Erklärung

Drei Monate länger haben Grundstückseigentümer nun Zeit für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung. Hintergrund ist die Grundsteuerreform, die durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig wurde. Spätestens ab 2025 müssen die neuen Regelungen die alten Gesetzesnormen abgelöst haben.
Dafür notwendig ist die Bewertung von rund 38 Millionen wirtschaftlicher Einheiten. Grundstückseigentümer müssen daher auf den Stichtag zum 01.01.2022 eine Erklärung für die Neubewertung abgeben. Damit die Umsetzung in den Gemeinden rechtzeitig von statten geht, sollte bis 31.10.2022 beim Finanzamt eine Erklärung mit den notwendigen Daten eingereicht werden.
Zur Entlastung der bereits krisengeplagten Steuerpflichtigen haben sich die Bundesländer mit dem BMF nun auf eine einmalige allgemeine Fristverlängerung bis 31.01.2023 geeinigt. Diese Frist sollte nun zwingend eingehalten werden, damit eine rechtzeitige Umsetzung gewährleistet ist.

Beitragssatz Arbeitslosenversicherung steigt

Die Kassenlage der Arbeitslosenversicherung erholt sich langsam, doch der Beitragszahler wird ab 2023 mit höheren Beiträgen belastet. Denn der Beitragssatz von aktuell 2,4 Prozent ist nur bis Ende 2022 gültig. Ab dem 01.01.2023 soll er dann 2,6 Prozent betragen. Zusammen mit ebenfalls steigenden Krankenkassenbeiträgen ist dann mit einer Gesamtbeitragsbelastung von mehr als 40 Prozent zu rechnen.