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Rentenanpassung zum 01.07.2023

Ab 1. Juli bekommen die etwa 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner mehr Geld: 4,39 Prozent im Westen und 5,86 Prozent im Osten.

Ein Rentner aus den alten Bundesländern, der bisher 1.000 Euro Rente erhalten hat, bekommt zukünftig 1.043,90 Euro. Eine gleich hohe Rente einer Person aus den neuen Bundesländern steigt auf 1058,86 Euro.
Außerdem gilt nun in Ost und West ein gleich hoher aktueller Rentenwert: Ab 1. Juli 2023 beträgt dieser einheitlich 37,60 Euro. Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der der monatlichen Rente entspricht, wenn jemand ein Jahr lang durchschnittlich verdient und dafür Rentenbeiträge gezahlt hat.
Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Der allgemeine Rentenwert (West) beträgt 17,36 Euro beziehungsweise 17,33 Euro (Ost).
Für 2023 beträgt das sogenannte Rentenniveau 48,15 Prozent. Damit wird die Haltelinie von 48 Prozent eingehalten und die Niveauschutzklausel greift nicht. Denn bis zum Jahr 2025 darf das Rentenniveau nicht unter 48 Prozent sinken.
Das Rentenniveau gibt an, wie hoch die Altersbezüge eines Rentners, der 45 Jahre lang immer zum Durchschnittslohn gearbeitet hat, im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn ausfallen.

Steuerermäßigung bei Hausnotrufsystem

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG (Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen) kann für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R7/21).

Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.

Der Bundesfinanzhof hielt die Entscheidung des Finanzamts jedoch für rechtmäßig. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es hier jedoch, denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.

 

Hausverkauf nach Scheidung

Der Ehemann hatte das bis dahin mit Frau und Kind bewohnte Haus verlassen. Die Ehe wurde später geschieden. Seine Haushälfte verkaufte der Mann an die Exfrau. Da zwischen Kauf und Verkauf keine zehn Jahre lagen, war der Gewinn aus dem Verkauf steuerpflichtig, so eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes. Auch eine Steuerfreiheit wegen Selbstnutzung wurde nicht gewährt, weil der Mann vor dem Verkauf ausgezogen war.

Gewinn aus Kryptowährungen

Der Handel mit Kryptowährungen wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich als steuerbarer Vorgang beurteilt. Hintergrund des Urteils war der Handel mit Currency Token, bei dem ein Steuerpflichtiger verschiedene Kryptowährungen getauscht hatte. Er war der Meinung, die daraus resultierenden Gewinne von insgesamt über 3,4 Millionen Euro nicht versteuern zu müssen. Dabei ging er davon aus, dass es sich lediglich um eine Kette digitaler Signaturen ohne Übertragung handelte.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof (BFH). Er sieht die virtuellen Währungen als Wirtschaftsgüter an. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kryptowährungen läge hier ein Markt vor, an dem diese wirtschaftlich verwertet werden können. Dafür ist auch kein Tausch in eine tatsächliche Währung notwendig. Der Tausch der virtuellen Währungen untereinander habe bereits zu einem realisierten Gewinn geführt. In Folge können sich bei Veräußerung und Tausch innerhalb der Haltefrist auch im Privatvermögen steuerpflichtige Gewinne ergeben. Der Kläger musste seine Gewinne als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft versteuern.

 

Digitale Belege für Steuererklärung

Das BMF informiert gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat über die neue App „MeinELSTER+“.

Die neue App MeinELSTER+ steht ab sofort zum Download für iOS und Android-Geräte zur Verfügung. Mit Hilfe der App können beispielsweise Rechnungen für Werbungskosten direkt bei Erhalt fotografiert und abgelegt werden. Mithilfe einer Texterkennungssoftware werden die Belege von der App gescannt. So können für die Steuererklärung relevante Werte anschließend direkt extrahiert werden. Die App-Nutzer können die Belege auch in Kategorien einteilen.

Bei der späteren Erstellung der Steuererklärung werden dann beim Verknüpfen eines Belegs mit einem Eingabefeld nur die relevanten Belege angezeigt. Die Kopplung der App MeinELSTER+ mit einem bereits bestehenden ELSTER-Benutzerkonto ist via QR-Code möglich. Die Belege können dadurch auch über das Onlineportal „Mein ELSTER“ verwaltet werden. Zeitgleich können bereits als Datei vorliegende Belege (z. B. PDF) ebenfalls direkt in Mein ELSTER unter „Meine Belege“ hochgeladen werden.

Der Datenschutz ist jederzeit gewährleistet, das Finanzamt kann auf die abgelegten Belege nicht zugreifen. Sollten Belege zur Prüfung der Steuererklärung angefordert werden, können diese aber einfach digital übermittelt werden. So verkürzt sich auch die Bearbeitungszeit der Steuererklärung.

Geschäftsführer und teure Abschiedsparty

Eine Abschiedsfeier eines Geschäftsführers, die pro Gast ca. 580 € kostet, stellt eine unangemessene Repräsentation dar und ist daher nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 i. V. mit § 9 Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten absetzbar. Der Geschäftsführer feierte mit 162 Gästen (hiervon stammten 11 Personen aus dem privaten Umfeld) seinen Abschied aus dem Berufsleben. Die Kosten für die Feier, die in einem luxuriösen Gutshof stattfand, beliefen sich insgesamt auf ca. 95.000 €. Die Kosten entstanden u. a. für eine aufwendige Beleuchtung, Getränkekarten aus Hartschaum und Acryl, eine Zigarren-Lounge, ein Barrista-Bike, den Auftritt eines regional bekannten Trios, Feuertänzer und neun verschiedene Artisten, die eine zirkusähnliche Vorstellung boten; außerdem wurde ein Trommelworkshop mit 170 Trommeln angeboten.
Das FG bejahte angesichts des luxuriösen Ortes und der aufwendigen Art und Weise der Unterhaltung unangemessene Repräsentationsaufwendungen. Der Kostenanteil von ca. 580 € pro Gast lag deutlich über dem Freibetrag von 110 € für Betriebsveranstaltungen.

Gartenumbau und außergewöhnliche Belastungen

Muss ein Garten umgestaltet werden, damit er bei einer Behinderung weiterhin mit dem Rollstuhl zugänglich ist, können die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) höchstrichterlich im Fall eines Ehepaares entschieden, die Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Garten waren. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau betrugen 6.000 €. Eine Berücksichtigung war trotz Behinderung der Ehefrau nicht möglich, da es den Aufwendungen laut BFH an der Zwangsläufigkeit fehle.
Grundsätzlich liegen außergewöhnlichen Belastungen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen, als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger. Davon ausgenommen sind die Aufwendungen, für die es einen Gegenwert gibt. Der Gegenwert ist allerdings unbeachtlich, wenn es sich dabei um existenznotwendige Gegenstände handelt.

Da der Garten demgegenüber kein existenzielles Wohnumfeld darstellt, sondern der einer eigenen Entscheidung und Auswahl folgenden Freizeitgestaltung dient, versagte der BFH den Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Die Ehegatten konnten jedoch für die Lohnkosten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend machen.

Jahressteuergesetz 2022: Das ändert sich für Arbeitnehmer

In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde nochmals ab dem 01.01.2023 von 1.200 € auf 1.230 € angehoben. Dies wirkt sich z.B. auf die Lohnsteuer und die Mobilitätsprämie aus. Eine weitere Auswirkung hat in der Steuerklasse II die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 4.008 € auf 4.260 €. Neu ist außerdem, dass ab 2023 die Identifikationsnummer des Kindes Voraussetzung für die Gewährung des Kinder- und Betreuungsfreibetrags ist. Für kurzfristig Beschäftigte erhöht sich die Höchstgrenzen von 120 € auf 150 € Arbeitslohn je Tag ab 01.01.2023 und von 15 € auf 19 € je Stunde. Im Gesetz wurde außerdem geregelt, dass die Energiepreispauschale nicht pfändbar ist. Für Tätigkeiten ab 2023 im häuslichen Arbeitszimmer bzw. Homeoffice wurden die gesetzlichen Regelungen neu gestaltet und entfristet. Grundsätzlich gilt ein Abzugsverbot für die Arbeitszimmerkosten. Stellt ein häusliches Arbeitszimmer aber den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, sind die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig. Dies gilt nun auch, wenn ggf. ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Alternativ kann stattdessen eine Jahrespauschale von 1.260 € abgezogen werden. Liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor, ist der Abzug nur monatlich möglich. Steuerpflichtige, die in anderen Fällen von zu Hause arbeiten, können eine Tagespauschale von 6 € für höchstens 120 Tage ansetzen. Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die gesetzlichen Abzüge für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte bzw. bei Auswärtstätigkeit am gleichen Tag geltend gemacht werden. Zudem kann die Tagespauschale angesetzt werden, wenn überwiegend von daheim gearbeitet wurde und am selben Tag eine kurze Auswärtstätigkeit stattfindet. Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen konnten in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.12.2022 von ihrem Arbeitgeber steuerfrei bis zu 4.500 € als Corona-Sonderleistung erhalten. Dies gilt gem. 4. Corona-Steuerhilfegesetz in bestimmten Einrichtungen des Infektionsschutzgesetzes. Nachdem dieses zwischenzeitlich geändert wurde, hat man mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 klargestellt, dass hier auf das Datum der Verkündung des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes am 22.06.2022 abzustellen ist. Außerdem wurden für Arbeitnehmer in Pflegeeinrichtungen der Begünstigungszeitraum für Sonderzahlungen gem. § 150c SGB XI bis 31.05.2023 verlängert.

Hinzuverdienstgrenze für Rentner ab 2023

Frührentner müssen von 2023 an keine Rentenkürzungen mehr befürchten, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt aufbessern. Ab 01.01.2023 fällt die Grenze für den Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten weg. Außerdem hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrenten heraufgesetzt. Sie beträgt ca. 35.650 € bei teilweiser Erwerbsminderung und 17.820 € bei voller Erwerbsminderung.
Vom Wegfall der Grenzen bei vorgezogenen Altersrenten sind sowohl Personen betroffen, die nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen können als auch diejenigen, die pro Monat 0,3 % Rentenabschläge in Kauf nehmen müssen, wenn sie nach 35 Versicherungsjahren und dem vollendeten 63. Lebensjahr früher Rente beziehen möchten. Die Möglichkeit, eine Teilrente zu beziehen, besteht weiterhin.
Steuerlich gilt zu beachten, dass die Rentenbezüge durch den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung noch nicht zu 100 % zu versteuern sind. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt bis 2040 jährlich bis auf 100 % an und hängt vom Renteneintritt ab (2023 = 83 %). Der steuerfreie Rentenbetrag wird daher durch das Jahr des Rentenbeginns beeinflusst.
Dem steht gegenüber, dass Altersrentner mit Arbeitseinkünften ggf. mehr Einkommensteuerbelastung tragen müssen. Da bei Rentenbezügen kein Lohnsteuerabzug erfolgt, können sich Einkommensteuernachzahlungen bzw. -vorauszahlungen ergeben.

Werbungskosten und Familienheimfahrten

Wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro bzw. 0,38 Euro (rückwirkend ab 2022) abgegolten. Der Ansatz entfällt jedoch, wenn die Familienheimfahrten mit einem gestellten Dienstauto durchgeführt werden. Hintergrund ist, dass die Überlassung für Familienheimfahrten ebenfalls Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils darstellt. Allerdings ist dieser für die als Werbungskosten normierte wöchentliche Familienheimfahrt nicht zu besteuern, da ein Werbungskostenabzug gesetzlich ausgeschlossen wurde. Bis vor den BFH ging nun der Fall eines Arbeitnehmers, der für das gestellte Firmenauto eine pauschale monatliche Zuzahlung je Kilometer zu leisten hatte. Er begehrte entgegen dem Gesetzeswortlaut auch den Werbungskostenabzug für die Familienheimfahrten, da er durch die Zuzahlung selbst Kosten trug. Dem widersprach der BFH in seinem Urteil und gab der Vorinstanz Recht, die sich an die gesetzliche Regelung hielt. Zudem wurden die Einnahmen aus der Versteuerung des geldwerten Vorteils durch die Zuzahlung bereits gemindert und können daher nicht nochmal Werbungskosten darstellen.