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Grundfreibetrag ab 2022 und Unterhalt

Der Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum, indem das notwendige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser. Der Grundfreibetrag wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 rückwirkend zum 01.01.2022 nochmals von ursprünglich 9.984 € angehoben auf 10.347 €. Im Inflationsausgleichsgesetz erfolgte nun eine weitere Anpassung auf 10.908 € für 2023 und 11.604 € ab 2024.

Ebenso wurde im Inflationsausgleichsgesetz ab 2022 ein Verweis des Unterhaltshöchstbetrags auf den Grundfreibetrag gemäß § 33a Abs. 1 EStG geregelt. Höchstens abziehbar als außergewöhnliche Belastung sind die Unterhaltsaufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags plus Erhöhungsbetrag.

Einkommensteuer auf Kirchensteuererstattung

Kirchensteuerzahlungen sind grundsätzlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen. Aufgrund der Einkommensteuerveranlagung kommt es in vielen Fällen zu einer Erstattung eines Teils der gezahlten Kirchensteuer in den Folgejahren. Seit zehn Jahren gibt es für die Handhabung eine gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise.

So sind spätere Erstattungen der Kirchensteuer im Jahr der tatsächlichen Erstattung zu berücksichtigen und mindern die als Sonderausgaben anzusetzende bezahlte Kirchensteuer des aktuellen Jahres. Ist die Erstattung höher als der Aufwand, so wird sie weiter mit anderen Sonderausgaben verrechnet. Sind auch diese aufgebraucht und konnte die Erstattung nicht vollständig angerechnet werden, so muss der verbleibende Betrag zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden.

Dagegen klagte ein Steuerpflichtiger, der im Jahr einer Kirchensteuer-Erstattung gar keine Kirchensteuer bezahlt hatte. Er musste sich Kirchensteuer-Erstattungen von insgesamt ca. 866.000 € zum zu versteuernden Einkommen hinzurechnen lassen. Er war der Ansicht, es ergebe sich aufgrund der fehlenden Ausgaben gar kein „Überhang“. Zudem waren die Zahlungen in den Vorjahren ohne Auswirkung auf die Einkommensteuer geblieben. Sowohl das Finanzgericht Düsseldorf als auch der BFH kamen zu einem anderen Urteil und sahen die Besteuerung als Rechtens an. Ein Erstattungsüberhang ergibt sich auch, wenn die Zahlungen im Erstattungsjahr bei 0 € liegen.

Antragsveranlagung möglich?

Ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz nicht in einem EU/EWR-Land hat, hat nach deutscher Rechtslage nicht die Möglichkeit, höhere Werbungskosten in einer Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen. Hintergrund ist die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs. Deshalb klagte ein deutscher Staatsangehöriger, der in der Schweiz wohnte und bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt war. Er hatte hohe Werbungskosten, die zu einer Einkommensteuererstattung geführt hätten. Sein Arbeitslohn wurde korrekt im Lohnsteuerabzugsverfahren besteuert. Einen Freibetrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres hatte der Kläger nicht eintragen lassen. Somit lag weder eine Pflichtveranlagung vor, noch war eine Antragsveranlagung möglich.

Der Mann begehrte, dass diese Ungleichbehandlung nicht rechtens sei. Sowohl Inländer als auch beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der EU/EWR sowie EU/EWR-Staatsangehörigkeit haben ein Wahlrecht zur Antragsveranlagung bei Arbeitseinkünften, die grundsätzlich mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten sind.

Auch das FG Köln sah durch die deutsche Regelung die Gleichbehandlung des Klägers verletzt. Denn Artikel 7 des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union setzt eine Gleichbehandlung mit Inländern hinsichtlich der Erwerbstätigkeit und den Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen voraus.

Fristverlängerung für Grundsteuer-Erklärung

Drei Monate länger haben Grundstückseigentümer nun Zeit für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung. Hintergrund ist die Grundsteuerreform, die durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig wurde. Spätestens ab 2025 müssen die neuen Regelungen die alten Gesetzesnormen abgelöst haben.
Dafür notwendig ist die Bewertung von rund 38 Millionen wirtschaftlicher Einheiten. Grundstückseigentümer müssen daher auf den Stichtag zum 01.01.2022 eine Erklärung für die Neubewertung abgeben. Damit die Umsetzung in den Gemeinden rechtzeitig von statten geht, sollte bis 31.10.2022 beim Finanzamt eine Erklärung mit den notwendigen Daten eingereicht werden.
Zur Entlastung der bereits krisengeplagten Steuerpflichtigen haben sich die Bundesländer mit dem BMF nun auf eine einmalige allgemeine Fristverlängerung bis 31.01.2023 geeinigt. Diese Frist sollte nun zwingend eingehalten werden, damit eine rechtzeitige Umsetzung gewährleistet ist.

Beitragssatz Arbeitslosenversicherung steigt

Die Kassenlage der Arbeitslosenversicherung erholt sich langsam, doch der Beitragszahler wird ab 2023 mit höheren Beiträgen belastet. Denn der Beitragssatz von aktuell 2,4 Prozent ist nur bis Ende 2022 gültig. Ab dem 01.01.2023 soll er dann 2,6 Prozent betragen. Zusammen mit ebenfalls steigenden Krankenkassenbeiträgen ist dann mit einer Gesamtbeitragsbelastung von mehr als 40 Prozent zu rechnen.

Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken (BMF)

Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den Gesamtkaufpreis aufteilen.

Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den Gesamtkaufpreis aufteilen. Ein Teil ist dem Grundstück zuzuordnen, ein Teil dem Gebäude, dessen Anschaffungskosten steuersparend abgeschrieben werden dürfen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach Kritik des BFH angepasst und unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlicht.

Abgeltungsteuer verfassungsgemäß?

Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob die in den § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG geregelte Abgeltungsteuer in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 hat das beklagte Finanzamt nun mitgeteilt, dass es die angefochtenen Einkommensteuerbescheide geändert und dem Klageantrag des Klägers entsprochen habe. Daraufhin haben das Finanzamt und der Kläger den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt.

Durch die Erledigung des Klageverfahrens ist die Entscheidungserheblichkeit in dem Normenkontrollverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht entfallen, so dass die Vorlage gegenstandslos geworden ist. Der Vorlagebeschluss des 7. Senats vom 18. März 2022 war daher aufzuheben. Das ist durch Beschluss vom 10. August 2022 erfolgt.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer wird also in diesem Verfahren nicht mehr erfolgen.

 

Pendlerpauschale richtig absetzen

Das Finanzamt akzeptiert als Berechnungsgrundlage für die Kilometer nur den kürzesten Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeit. Ein Umweg wird nur anerkannt, wenn er verkehrsgünstiger ist und man dadurch Zeit spart. Auch Eheleute und Lebenspartner können ihre Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale jeweils einzeln absetzen, wenn sie gemeinsam zur Arbeit fahren.

Fristverlängerungen Steuererklärungen 2020-2024

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat im Zuge des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes weitreichende Fristverlängerungen für die Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2024 beschlossen.

Grund für die Fristverlängerung sind die Corona-Wirtschaftshilfen und die Umsetzung der Grundsteuerreform.

Folgende Fristverlängerungen wurden beschlossen:

VeranlagungszeitraumAbgabefrist für beratene Steuerpflichtige
202031.8.2022
202131.8.2023
202231.7.2024
202331.5.2025
202430.4.2026

 

Thailand und Kälteallodynie

Die Angabe „in tropischem Klima“ in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts nicht aus mit der Folge, dass Kosten für die Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Das Gericht hat ausgeführt, dass Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise nur dann als zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend sei. Die Zwangsläufigkeit einer Klimakur sei formalisiert durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.
Der vom Kläger eingereichte amtsärztliche Nachweis entspreche diesen Anforderungen nicht.
Schließlich seien die Aufwendungen auch nicht nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig, da nur in der Europäischen Union belegene Haushalte begünstigt seien und der Kläger die Kosten für den „Maid Service“ in bar erbracht habe.