Das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns ist entscheidend für den steuerfreien Anteil
Senioren müssen für die Rente Einkommensteuer zahlen. Dabei bleibt aber ein gewisser Anteil steuerfrei. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied nun: Maßgebend ist dabei das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns.
Senioren müssen für die Rente Einkommensteuer zahlen. Dabei bleibt aber ein gewisser Anteil steuerfrei. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied nun: Maßgebend ist dabei das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns.
Dem Kläger stand mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu. Er war aber noch drei Jahre bis 2012 berufstätig und beantragte deswegen die Rentenzahlung aufzuschieben. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 verlangte er, den steuerfreien Anteil für seine Rente aber mit dem Prozentsatz des Jahres 2009 zu bestimmen, denn dies sei das Jahr des eigentlichen Renteneintritts.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht und auch das Finanzamt zogen hingegen den geringeren Prozentsatz des Jahres 2012 heran, weil der Kläger erst in diesem Jahr tatsächlich in Rente gegangen war. Der Kläger legte Revision ein, da Senioren, die ihren Beruf noch länger ausüben und später in Rente gehen, steuerlich benachteiligt wären (BFH-Az.: X R 29/20).
Bitte beachten Sie:
Betroffene können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Dann bleibt der eigene Fall bis zu einem abschließenden Urteil offen. Die vom Finanzamt festgesetzten Steuern müssen aber zunächst gezahlt werden.