Diese Versicherungen sind absetzbar

Die Beiträge für viele Versicherungen können als Sonderausgaben oder als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden.
Doch nicht alle Versicherungen sind absetzbar. Als Faustregel gilt: Kosten Ihrer Lebensführung, die unvermeidbar Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern, definiert der Gesetzgeber als Sonderausgaben. Aus diesem Grund werden Sie auch steuerlich begünstigt.
Nicht von der Steuer absetzen kann man reine Sachversicherungen, da diese vermeidbar sind, also weder der Vorsorge dienen noch für die Ausübung des Berufes erforderlich sind.

Welche Versicherungsbeträge können Sie absetzen? Hier ein paar Beispiele für Sie:

1) Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung):
• Gesetzliche Rentenversicherung
• Private Rentenversicherung: Rürup-Verträge
Für diese Aufwendungen gibt es eine Maximalgrenze, welche aktuell bei 25.046 Euro für Ledige und 50.092 Euro für Ehepaare liegt.

2) Riester-Verträge (Zusatzversorgung):
Sie können die jährlichen Riester-Beiträge bis zur Höchstgrenze von 2.100 Euro als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung eintragen. Dazu gehören neben den Beiträgen, die Sie selbst einzahlen, auch die staatlichen Zulagen.

3) Sonstige Vorsorgeaufwendungen:
• Arbeitslosenversicherung
• Haftpflichtversicherung
• Kfz-Haftpflichtversicherung
• Krankenversicherung & Pflegeversicherung
• Krankenzusatzversicherung (z. B. Zahnzusatzversicherung)
• Krankentagegeldversicherung / Krankenhaustagegeldversicherung
• Auslandsreisekrankenversicherung
• Unfallversicherung (für den Bereich Freizeit)
• Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung
• Kapitallebensversicherung (wenn Sie vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde)

Hier gilt: Bis maximal 1.900 Euro für Singles, das Doppelte bei Ehepaaren.
Da die Absetzungsgrenze mit 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro sehr gering ist, werden die Steuerzahler nur wenig entlastet. Mit Basiskranken- und gesetzlicher Pflegeversicherung ist der Höchstbetrag oft schon erreicht. Dafür berücksichtigt das Finanzamt diese aber stets in tatsächlicher Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag übersteigen.

4) Berufliche Policen
• Unfallversicherung (Anteilig für den Bereich Arbeit)
• Rechtsschutzversicherung (Anteilig für den Bereich Arbeit) bzw. eine Arbeitsrechtsschutzversicherung

Diese Versicherungen können Sie aber sogar unbegrenzt als Werbungskosten angeben.
Allerdings benötigen Sie hierfür Nachweise im Gegensatz zu den anderen Versicherungen. Eine Rechnung ist dem Finanzamt hierbei häufig nicht genug. Bewahren Sie daher auch die entsprechenden Überweisungsbelege oder Kontoauszüge auf.

Leider gibt es aber auch einige Versicherungen, welche Sie nicht von der Steuer absetzen können. Hierzu zählen z.B.:
• Privat- / Mietrechtsschutz- / Verkehrsrechtsschutzversicherung
• Hausratversicherung
• Kfz-Kaskoversicherung
• Private Rentenversicherung: Kapitalanlage-Produkte

Auch für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) sind keine Angaben in den Steuerformularen nötig. Grund: Die Beiträge werden bereits direkt von Ihrem Bruttogehalt abgezogen.