Digitale Wirtschaftsgüter sofort abschreiben

Der Mit einem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 hat die Finanzverwaltung eine Sofortabschreibung für sogenannte digitale Wirtschaftsgüter auf den Weg gebracht.

Aufgrund der rasanten Entwicklungen auf dem digitalen Sektor wurde die Nutzungsdauer für Hard- und Software auf ein Jahr gesenkt. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige ab 2021 unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung von Computergeräten und Software haben. Dies gilt bereits für alle Wirtschaftsjahre die in 2021 enden. Außerdem werden von dieser Regelung auch die in den Vorjahren angeschafften Wirtschaftsgüter erfasst. Wer diese im Jahr der Anschaffung auf mehrere Jahre verteilt hat, kann in 2021 den Restbuchwert sofort als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten behandeln.

Von dem steuerlichen Wahlrecht werden sowohl Gewinneinkünfte als auch Überschusseinkünfte erfasst. Liegen die Anschaffungskosten über der GWG-Grenze von 800 Euro, sollte geprüft werden, ob eine Sofortabschreibung Sinn macht. Gerade für Arbeitnehmer kann dies im Hinblick auf den Werbungskostenpauschbetrag eine Möglichkeit sein, höhere tatsächliche Werbungskosten geltend zu machen.

Eine Verteilung über eine längere Nutzungsdauer ist weiterhin möglich. In der Handelsbilanz besteht zudem die Verpflichtung die Nutzungsdauer richtig zu schätzen, dies kann z.B. auf Erfahrungswerte beruhen. Kann der Kaufmann die kürzere Nutzungsdauer von einem Jahr nicht nachweisen, ergeben sich hieraus regelmäßig Abweichungen von Handels- und Steuerbilanz, wenn in der Steuerbilanz vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wird.

Außerdem sind die Voraussetzungen für die neue Sofortabschreibung weiter gefasst, als diejenigen die das Wahlrecht für geringwertige Wirtschaftsgüter beinhalten. Die digitalen Wirtschaftsgüter, die der neuen Regelung unterliegen, müssen keine selbstständige Nutzungsfähigkeit aufweisen. In seinem Schreiben ist das BMF detailliert darauf eingegangen, welche Hardware der Begünstigung unterfällt, wie z.B. Desktop- und Notebook-Computer, Work- und Dockingstationen usw. Des Weiteren zählt zu der begünstigten Software abgesehen von Anwender-Software unter bestimmten Voraussetzungen auch Individual-Software.

Gerade vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und den damit zusammenhängenden notwendigen Ausgaben für den digitalen Bereich, ist die Möglichkeit der Sofortabschreibung zu begrüßen und sollte im Einzelfall immer geprüft werden.