Einkommensteuer auf Kirchensteuererstattung
Kirchensteuerzahlungen sind grundsätzlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen. Aufgrund der Einkommensteuerveranlagung kommt es in vielen Fällen zu einer Erstattung eines Teils der gezahlten Kirchensteuer in den Folgejahren. Seit zehn Jahren gibt es für die Handhabung eine gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise.
So sind spätere Erstattungen der Kirchensteuer im Jahr der tatsächlichen Erstattung zu berücksichtigen und mindern die als Sonderausgaben anzusetzende bezahlte Kirchensteuer des aktuellen Jahres. Ist die Erstattung höher als der Aufwand, so wird sie weiter mit anderen Sonderausgaben verrechnet. Sind auch diese aufgebraucht und konnte die Erstattung nicht vollständig angerechnet werden, so muss der verbleibende Betrag zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden.
Dagegen klagte ein Steuerpflichtiger, der im Jahr einer Kirchensteuer-Erstattung gar keine Kirchensteuer bezahlt hatte. Er musste sich Kirchensteuer-Erstattungen von insgesamt ca. 866.000 € zum zu versteuernden Einkommen hinzurechnen lassen. Er war der Ansicht, es ergebe sich aufgrund der fehlenden Ausgaben gar kein „Überhang“. Zudem waren die Zahlungen in den Vorjahren ohne Auswirkung auf die Einkommensteuer geblieben. Sowohl das Finanzgericht Düsseldorf als auch der BFH kamen zu einem anderen Urteil und sahen die Besteuerung als Rechtens an. Ein Erstattungsüberhang ergibt sich auch, wenn die Zahlungen im Erstattungsjahr bei 0 € liegen.