Energiepreispauschale bei Rente steuerpflichtig
Die Energiepreispauschale für Rentner (RentEPP bzw. EPP II) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die gesetzliche Regelung kam allerdings zeitlich so kurzfristig, dass die Formulare der Steuererklärung für das Jahr 2022 nicht mehr angepasst werden konnten. Deshalb ist eine in 2022 erhaltene Energiepreispauschale für Rentenbeziehende nicht in der Steuererklärung einzutragen.
Es muss ich allerdings niemand Sorgen machen, zu wenig in der Steuererklärung anzugeben. Denn das Finanzamt berücksichtigt die erhaltene Pauschale von Amts wegen als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen.
Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat am 03.02.2023 mitgeteilt, dass durch die Übermittlung in der Rentenbezugsmitteilung eine korrekte Erfassung gewährleistet ist und ein Eintrag in der Einkommensteuer-Erklärung nicht zu erfolgen hat. Die Finanzämter sind auch angehalten dazu, die Rückfragen von Rentenbeziehern dahingehend zu beantworten.