Entwurf: Energiepauschale
Die Energiepreise steigen, die Regierung möchte die Bürgerinnen und Bürger finanziell entlasten. Geplant ist eine Energiepauschale, eine Absenkung der Preise für Benzin und Diesel sowie ein vergünstigtes Ticket für Bus und Bahn. Wann können wir mit den finanziellen Erleichterungen rechnen? Denn auch wenn es in der Presse zum Teil anders dargestellt wird: Bisher handelt es sich nur um Pläne, nicht um fertige, gültige gesetzliche Regelungen!
Langtext:
Die Energiepreise steigen, die Regierung möchte die Bürgerinnen und Bürger finanziell entlasten. Geplant ist eine Energiepauschale, eine Absenkung der Preise für Benzin und Diesel sowie ein vergünstigtes Ticket für Bus und Bahn. Wann können wir mit den finanziellen Erleichterungen rechnen? Denn auch wenn es in der Presse zum Teil anders dargestellt wird: Bisher handelt es sich nur um Pläne, nicht um fertige, gültige gesetzliche Regelungen!
300 Euro Energiepauschale 2022
Allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 soll noch im Jahr 2022 einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden. Stichtag ist hierfür der 1.9.2022: An diesem Tag muss das Arbeitsverhältnis bestehen.
Die Energiepreispauschale soll unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale bzw. Entfernungspauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) zusätzlich gewährt werden.
Als die Einschränkung des Empfängerkreises – sozialversicherungspflichtig beschäftigte, einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige – bekannt wurde, wurde im gleichen Moment Kritik geübt. Denn Arbeitslose, Minijobber und Rentner würden dabei leer ausgehen.
Für Arbeitslose scheint es noch keine Änderung zu geben, pauschal besteuerte kurzfristig Beschäftigte können aufatmen und Rentner haben eine Chance – wenn sie körperlich noch fit sind.
Allerdings: Rentner werden nach wie vor nicht bei den Empfängern der Energiepreispauschale genannt.
Rüstige Rentner können aber über einen Umweg an die Energiepreispauschale kommen – wenn sie (vorübergehend) einer Beschäftigung nachgehen.
Nehmen Sie z. B. für zwei oder drei Monate einen Minijob an. Hierbei reicht es, wenn Sie zweimal die Woche zwei Stunden arbeiten, um die Energiepreispauschale zu erhalten.
Denn inzwischen hat das Bundesministerium der Finanzen in einer Mitteilung vom 27.4.2022 erklärt, dass auch geringfügig Beschäftigte von der Energiepauschale profitieren werden. Das bedeutet, dass sowohl Minijobber (450-Euro-Job) als auch sogenannte »kurzfristig Beschäftigte« die Energiepauschale erhalten.
Denken Sie dabei an den Stichtag 1.9.2022: An diesem Tag muss das Arbeitsverhältnis bestehen.
Auszahlung und Versteuerung der Energiepreispauschale
Die Pauschale soll der Einkommensteuer unterliegen, je nach Steuersatz kommt also netto entsprechend weniger bei den Empfängern an.
• Bei Arbeitnehmern soll die Auszahlung über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn erfolgen. Da sie später in der Steuererklärung für 2022 angegeben und versteuert werden muss, könnten alle Arbeitnehmer verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben.
Die Bürger sollen die Energiepauschale 2022 laut Beschlusspapier »schnell« erhalten – allerdings muss überhaupt erst einmal die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden. Zuständig dafür ist das Arbeitsministerium unter Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Angestrebt wird auf jeden Fall eine Auszahlung noch in diesem Jahr, bei Arbeitnehmern voraussichtlich mit dem September-Gehalt oder dem Oktober-Gehalt.
Gelegentlich liest man auch von einer Auszahlung erst im Mai 2023.
Alles weitere zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Artikel Steuerentlastungsgesetz 2022.