Erhaltungsaufwand verteilen

Erhaltungsaufwendungen für ein Gebäude sind in der Regel in dem Jahr als Werbungskosten abzugsfähig, in dem sie bezahlt worden sind.

Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, gibt es eine Ausnahme. Hier können die Aufwendungen auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Wie ist aber vorzugehen, wenn der Steuerpflichtige während des Verteilungszeitraumes stirbt? Der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt hier eine andere Rechtsauffassung als die Finanzverwaltung. Er hat entschieden, dass der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten abzusetzen ist.