Erhöhung Entfernungspauschale 2021

Nachdem die Benzinpreise stetig steigen, hat nun auch der Gesetzgeber darauf reagiert und die Entfernungspauschale dementsprechend angepasst.
Diese ist bis zum Jahr 2026 befristet.

Mit der Entfernungspauschale können Arbeitnehmer ihre Fahrtkosten zur Arbeit in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen. Angerechnet werden 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Das gilt auch für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten. Werden letztere mit einem zur Nutzung überlassenen PKW durchgeführt, gibt es keine Entfernungspauschale. Auch Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung dürfen Sie nicht angeben.
Wenn Ihr Arbeitsweg mehr als 20 Kilometer entfernt liegt, profitieren Sie in der Steuererklärung 2021 von einer höheren Entfernungspauschale: Diese beträgt ab dem 21. Kilometer nun 0,35 Euro; ab dem Veranlagungsjahr 2024 sind es dann sogar 0,38 Euro. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es allerdings bei der bisherigen Entfernungspauschale von 0,30 Euro.
Die Entfernungspauschale gilt einmal pro Tag für den kürzesten oder verkehrsgünstigsten Weg und wird unabhängig vom Verkehrsmittel gewährt. So kommt dafür beispielsweise auch ein Motorrad, die öffentlichen Verkehrsmittel oder ein Fahrrad in Frage. Auch als Mitfahrer darf die Pauschale in der Steuererklärung angesetzt werden.
Sie nutzen für Ihre Fahrten zur Arbeit keinen PKW? Dann ist die Entfernungspauschale auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt.