Familienleistungen: Währungsumrechnungen

Nach Maßgabe des EuGH-Urteils entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit seinem Urteil zugunsten der Klägerin. Deren einzelfallbezogene Berechnung des von Monat zu Monat variierenden Differenzkindergelds entspreche den Vorgaben des EuGH-Urteils vom 04.09.2019. Anwendbar für die Umrechnung von Währungen sei die Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009. Maßgeblich für die Währungsumrechnung sei danach der jeweilige Tag, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistungen vorgenommen habe. Die Verwaltungsanweisung der beklagten Familienkasse stehe im Widerspruch zu der durch den EuGH geklärten unionsrechtlichen Auslegung des Beschlusses Nr. H3.