Ferienjobs

Ein Ferienjob erfreut sich bei Schülern und Studenten schon immer großer Beliebtheit, um ihr Taschengeld etwas aufzubessern. Aber auch Unternehmen profitieren davon, sei es, um die Urlaubszeit auszugleichen oder um Beschäftigte für später anzuwerben.

Doch mit dem 01.07.2021 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 9,50 € auf 9,60 € pro Stunde, welches natürlich auch die Minijobber betrifft, welche Anspruch auf den Mindestlohn haben. Da der Minijobber im Monat prinzipiell aber nicht mehr als 450 Euro verdienen darf, muss eventuell die Arbeitszeit verringert werden. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten und es können höhere Steuern und Sozialabgaben anfallen.

Hierzu ein Beispiel: Arbeitete ein Minijobber bisher 47 Stunden im Monat zu einem Mindestlohn von 9,50 EUR, so erhielt er 446,50 EUR. Bleibt es bei dieser Stundenzahl, würde mit dem neuen Mindeststundenlohn von 9,60 EUR die Grenze vom 450 EUR überschritten, denn jetzt würde der Minijobber 451,20 EUR verdienen. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte also verringert werden.

Unvorhersehbares bringt Minijob nicht in Gefahr
Wird die Grenze wegen eines gelegentlichen und nicht vorhersehbares Ereignisses überschritten, ist das allerdings unproblematisch und führt nicht zur Beendigung des Minijobs. Ein unvorhersehbares Ereignis liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Minijobber einen anderen wegen Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmer vertritt.
Als gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. Bei unvorhersehbar höherem Verdienst in der Zeit vom 1.6. bis 31.10.2021 wurde die Grenze allerdings auf vier Monate angehoben.