Flutkatastrophe – außergewöhnliche Belastungen
Betroffene der Flutkatastrophe stehen teilweise vor dem Nichts, beträchtliche Schäden sind entstanden. Aber die Kosten, die anfallen, um die Schäden zu beseitigen und Wohnungen wieder instand zu setzen, können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Dazu zählen Räumungskosten, Reparaturen genauso wie der Neukauf von Möbeln, Hausrat und Kleidung. Entscheidend ist der direkte Zusammenhang mit dem Hochwasserschaden. Die Ausgaben müssen allerdings als außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Das bedeutet, dass dem Steuerpflichtigen die so genannte zumutbare Belastung als Eigenanteil angerechnet wird, sowie evtl. erhaltene Versicherungsentschädigungen müssen ebenfalls angerechnet werden. Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte und der familiären Situation.