Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020

Steuerlich beratene Steuerpflichtige haben laut viertem Corona-Steuerhilfegesetz für die Abgabe der Steuererklärung 2020 eine Fristverlängerung bis 31.08.2022.

Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und ggf. über die gesetzliche Abgabefrist für Steuer- und Feststellungserklärungen am 31.05.2022 hinausgeht, hat das BMF nun in einem Schreiben für Klarstellung gesorgt. Erklärungen von steuerlich Beratenen für 2020, die nach dem 31.05.2022 und vor Inkrafttreten des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben werden, gelten nicht als verspätet abgegeben. Für diese Fälle entfällt auch der automatische Verspätungszuschlag.