Gartenumbau und außergewöhnliche Belastungen

Muss ein Garten umgestaltet werden, damit er bei einer Behinderung weiterhin mit dem Rollstuhl zugänglich ist, können die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) höchstrichterlich im Fall eines Ehepaares entschieden, die Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Garten waren. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau betrugen 6.000 €. Eine Berücksichtigung war trotz Behinderung der Ehefrau nicht möglich, da es den Aufwendungen laut BFH an der Zwangsläufigkeit fehle.
Grundsätzlich liegen außergewöhnlichen Belastungen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen, als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger. Davon ausgenommen sind die Aufwendungen, für die es einen Gegenwert gibt. Der Gegenwert ist allerdings unbeachtlich, wenn es sich dabei um existenznotwendige Gegenstände handelt.

Da der Garten demgegenüber kein existenzielles Wohnumfeld darstellt, sondern der einer eigenen Entscheidung und Auswahl folgenden Freizeitgestaltung dient, versagte der BFH den Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Die Ehegatten konnten jedoch für die Lohnkosten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend machen.