Geschäftsführer und teure Abschiedsparty
Eine Abschiedsfeier eines Geschäftsführers, die pro Gast ca. 580 € kostet, stellt eine unangemessene Repräsentation dar und ist daher nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 i. V. mit § 9 Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten absetzbar. Der Geschäftsführer feierte mit 162 Gästen (hiervon stammten 11 Personen aus dem privaten Umfeld) seinen Abschied aus dem Berufsleben. Die Kosten für die Feier, die in einem luxuriösen Gutshof stattfand, beliefen sich insgesamt auf ca. 95.000 €. Die Kosten entstanden u. a. für eine aufwendige Beleuchtung, Getränkekarten aus Hartschaum und Acryl, eine Zigarren-Lounge, ein Barrista-Bike, den Auftritt eines regional bekannten Trios, Feuertänzer und neun verschiedene Artisten, die eine zirkusähnliche Vorstellung boten; außerdem wurde ein Trommelworkshop mit 170 Trommeln angeboten.
Das FG bejahte angesichts des luxuriösen Ortes und der aufwendigen Art und Weise der Unterhaltung unangemessene Repräsentationsaufwendungen. Der Kostenanteil von ca. 580 € pro Gast lag deutlich über dem Freibetrag von 110 € für Betriebsveranstaltungen.