Grundfreibetrag ab 2022 und Unterhalt

Der Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum, indem das notwendige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser. Der Grundfreibetrag wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 rückwirkend zum 01.01.2022 nochmals von ursprünglich 9.984 € angehoben auf 10.347 €. Im Inflationsausgleichsgesetz erfolgte nun eine weitere Anpassung auf 10.908 € für 2023 und 11.604 € ab 2024.

Ebenso wurde im Inflationsausgleichsgesetz ab 2022 ein Verweis des Unterhaltshöchstbetrags auf den Grundfreibetrag gemäß § 33a Abs. 1 EStG geregelt. Höchstens abziehbar als außergewöhnliche Belastung sind die Unterhaltsaufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags plus Erhöhungsbetrag.