Häusliches Arbeitszimmer – Nur bei rein beruflicher Nutzung Absetzung möglich

Münster: Ein Vermieter hatte sich ein Heimbüro für die Hausverwaltung eingerichtet, indem er jedoch zusätzlich viele Privatsachen lagerte. Daher habe es das Finanzgericht abgelehnt, die Kosten des Arbeitszimmers von den Mieteinnahmen abzuziehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich nur als Werbungskosten absetzen, wenn der Raum ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, stellte das Finanzgericht Münster klar.