Hausnotrufsystem absetzbar

Ein Hausnotrufsystem ist auch bei Einsatz außerhalb eines betreuten Wohnens als haushaltsnahe Dienstleistung gem. § 35 a Abs. 2 EStG absetzbar. Dies entschied das Finanzgericht Sachsen und gab damit einer im eigenen Haushalt lebenden Rentnerin Recht.

Diese hatte ein Hausnotrufsystem im Einsatz, welches das Gerät sowie den 24-Stunden-Service beinhaltete, aber nicht den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung. Die Rentnerin wollte die Kosten dafür als Pflege- und Betreuungsleistung im Rahmen von § 35 a Abs. 2 EStG in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Doch das Finanzamt strich ihr die Aufwendungen mit der Begründung, es würde sich nicht um eine Leistung im Haushalt der Steuerpflichtigen handeln. Nachdem das Finanzamt dem Einspruch mit derselben Begründung ebenfalls nicht stattgab, klagte die Dame vor dem Finanzgericht Sachsen. Und dieses bestätigte ihre Rechtsauffassung.