Hinzurechnung
Kirchensteuer

Der Ansatz eines Kirchensteuerüberhangs setzt weder eine Kirchensteuer-Zahlung im Erstattungsjahr, noch eine steuerliche Auswirkung einer Kirchensteuer-Zahlung im Zahlungsjahr voraus, so das FG Düsseldorf. Der vom Gesetzgeber verfolgte Vereinfachungs-zweck spricht eindeutig dafür, dass ein Erstattungsüberhang auch in Fällen einer fehlenden Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr vorliegt. Auch steht einer Hinzurechnung nicht dagegen, dass sich die Kirchensteuer-Zahlung im betreffenden Jahr steuerlich nicht als Sonderausgabe ausgewirkt hat. Denn die Voraussetzung für die Hinzurechnung ist allein das Vorliegen eines Erstattungsüberhangs. Die Revision zum BFH wurde eingelegt unter dem Aktenzeichen X R 1/20.