Homeoffice und Arbeitszimmer

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 zugestimmt. Wichtige Änderungen darin betreffen den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice ab 2023. Aus dem bisherigen Höchstbetrag von 1.250 Euro wird eine Pauschale von 1.260 Euro.

Wie bisher ist ein voller Abzug der Aufwendungen möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt. Entgegen dem bisherigen Entwurf ist ein Abzug auch dann möglich, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle der Aufwendungen kann eine Pauschale von 1.260 € pro Jahr angesetzt werden. Diese ist zu zwölfteln, wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorgelegen haben.
Die wegen der Corona-Pandemie aus Vereinfachungsgründen eingeführte Homeoffice-Pauschale galt für alle Steuerpflichtigen ohne typisches häusliches Arbeitszimmer. Die Regelung wird etwas abgeändert als Tagespauschale und unbefristet weitergeführt. Steuerpflichtige können ab 2023 pauschal 6 € abziehen an Kalendertagen, an denen überwiegend von daheim gearbeitet wird und an denen keine Entfernungspauschale geltend gemacht werden kann. Neu ist hingegen die Berücksichtigung, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Pauschale für eine Tätigkeit im Homeoffice angesetzt, auch wenn der Arbeitnehmer am selben Tag an der ersten Tätigkeitsstätte arbeitet oder auswärts tätig ist, z.B. bei einer Dienstreise. Eine Berücksichtigung ist höchstens für 210 Tage möglich.