Homeoffice und Arbeitszimmer

Der Gesetzgeber plant mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 Änderungen, die den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice als Betriebsausgaben oder Werbungskosten betreffen.

So soll zwar der bürokratische Aufwand verringert werden, indem der bisherige Höchstbetrag von 1.250 € zu einer Pauschale wird, die ohne Nachweis tatsächlicher Kosten für das Arbeitszimmer abzugsfähig ist.

Allerdings ändern sich auch die Voraussetzungen, die den Abzug überhaupt zulassen. Sowohl die Pauschale als auch der unbegrenzte Ansatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe in den Fällen, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt, ist nur noch zulässig, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die wegen der Corona-Pandemie aus Vereinfachungsgründen eingeführte Homeoffice-Pauschale galt für alle Steuerpflichtigen ohne typisches häusliches Arbeitszimmer. Die Regelung soll nun etwas abgeändert als Tagespauschale weitergeführt werden. Ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist unbeachtlich. Steuerpflichtige erhalten weiterhin pauschal 5 € an Kalendertagen an denen überwiegend von daheim gearbeitet wird und an denen keine Entfernungspauschale geltend gemacht werden kann. Neu ist hingegen, dass die Tagespauschale angesetzt werden kann, wenn Reisekosten vorliegen, z.B. bei einer Dienstreise mit anschließender Tätigkeit im Homeoffice. Eine Berücksichtigung ist höchstens für 200 Tage möglich.