Jahressteuergesetz 2022: Das ändert sich für Arbeitnehmer
In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde nochmals ab dem 01.01.2023 von 1.200 € auf 1.230 € angehoben. Dies wirkt sich z.B. auf die Lohnsteuer und die Mobilitätsprämie aus. Eine weitere Auswirkung hat in der Steuerklasse II die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 4.008 € auf 4.260 €. Neu ist außerdem, dass ab 2023 die Identifikationsnummer des Kindes Voraussetzung für die Gewährung des Kinder- und Betreuungsfreibetrags ist. Für kurzfristig Beschäftigte erhöht sich die Höchstgrenzen von 120 € auf 150 € Arbeitslohn je Tag ab 01.01.2023 und von 15 € auf 19 € je Stunde. Im Gesetz wurde außerdem geregelt, dass die Energiepreispauschale nicht pfändbar ist. Für Tätigkeiten ab 2023 im häuslichen Arbeitszimmer bzw. Homeoffice wurden die gesetzlichen Regelungen neu gestaltet und entfristet. Grundsätzlich gilt ein Abzugsverbot für die Arbeitszimmerkosten. Stellt ein häusliches Arbeitszimmer aber den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, sind die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig. Dies gilt nun auch, wenn ggf. ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Alternativ kann stattdessen eine Jahrespauschale von 1.260 € abgezogen werden. Liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor, ist der Abzug nur monatlich möglich. Steuerpflichtige, die in anderen Fällen von zu Hause arbeiten, können eine Tagespauschale von 6 € für höchstens 120 Tage ansetzen. Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die gesetzlichen Abzüge für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte bzw. bei Auswärtstätigkeit am gleichen Tag geltend gemacht werden. Zudem kann die Tagespauschale angesetzt werden, wenn überwiegend von daheim gearbeitet wurde und am selben Tag eine kurze Auswärtstätigkeit stattfindet. Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen konnten in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.12.2022 von ihrem Arbeitgeber steuerfrei bis zu 4.500 € als Corona-Sonderleistung erhalten. Dies gilt gem. 4. Corona-Steuerhilfegesetz in bestimmten Einrichtungen des Infektionsschutzgesetzes. Nachdem dieses zwischenzeitlich geändert wurde, hat man mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 klargestellt, dass hier auf das Datum der Verkündung des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes am 22.06.2022 abzustellen ist. Außerdem wurden für Arbeitnehmer in Pflegeeinrichtungen der Begünstigungszeitraum für Sonderzahlungen gem. § 150c SGB XI bis 31.05.2023 verlängert.