Kinderbetreuungskosten und Sonderausgaben
Kinderbetreuungskosten können mit 2/3 der Aufwendungen aber höchsten 4.000 Euro je Kind als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzungen sind, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.
Somit scheidet ein Abzug aus, wenn zum Beispiel ein anderer Elternteil Betreuungskosten trägt, zu dessen Haushalt das Kind nicht gehört. Bis vor den BFH (Bundesfinanzhof) ging daher der Rechtsstreit eines Vaters. Er wollte trotz fehlender Haushaltszugehörigkeit seinen Anteil an den Kinderbetreuungskosten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen, ohne Erfolg. Die Voraussetzung der Haushaltszugehörigkeit ist laut BFH verfassungsgemäß und auch den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) sah der BFH nicht als verletzt an. (BFH vom 11.05.2023, Az: III R 9/22). Das Urteil ist rechtskräftig.