Kinderbetreuungskosten und Steuern

Kinderbetreuungskosten können mit 2/3 der Aufwendungen aber höchsten 4.000 Euro je Kind als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dafür darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Die Altersgrenze fällt weg, wenn das Kind aufgrund einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung außerstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Außerdem müssen auch steuerfreie Arbeitgeberleistungen dagegen gerechnet werden.

Bitter ist diese typisierende Regelung für Elternteile, die Betreuungskosten für Kinder tragen, die nicht zu ihrem Haushalt gehören. Ein Sonderausgabenabzug kommt für diese regelmäßig nicht in Betracht. Erst mit Urteil vom 11.05.2023, Az: III R 9/22 entschied der BFH (Bundesfinanzhof) jedoch die Rechtmäßigkeit dieser Regelung. Zu der Frage der Haushaltszugehörigkeit und der Verfassungswidrigkeit der Zahlungsvoraussetzungen sowie der Begrenzung auf den Abzug von 2/3 ist ein weiteres Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. III R 87/23). Betroffene können daher ggf. ihre Bescheide im Einspruchsverfahren offen halten und bis zur Entscheidung Verfahrensruhe beantragen.