Kindergeld nicht ausbezahlt – was nun?
Seit 2018 erfolgt eine Kindergeldauszahlung höchstens für sechs Monate rückwirkend, nachdem der Antrag bei der Kindergeldkasse eingegangen ist. Dies hat zur Folge, dass bei rückwirkenden Anträgen oft ein längerer Anspruch als sechs Monate besteht.
Bei der Einkommensteuerfestsetzung prüft das Finanzamt, ob die Steuerermäßigung durch Kinder- und Betreuungsfreibeträge höher ist als das ausbezahlte Kindergeld. Trifft dies zu, so werden die Freibeträge gewährt und das bereits erhaltene Kindergeld muss gegengerechnet werden. Praktisch spielt es dabei eine Rolle, wieviel Kindergeld tatsächlich ausbezahlt wurde. Die Finanzverwaltung stellte hier allein auf den Kindergeldanspruch ab und rechnete diesen in der Günstigerprüfung dagegen, egal ob die Eltern überhaupt für den gesamten Anspruchszeitraum Kindergeld ausbezahlt bekommen haben. Zum nicht ausbezahlten Kindergeld kam dann oft auch noch hinzu, dass aufgrund des höheren Kindergeldanspruches keine Freibeträge abgezogen werden konnten.
Bereits ein BFH Urteil aus dem Jahr 2020 stellte klar, dass die Frist von sechs Monaten für das Festsetzungsverfahren und nicht für das Erhebungsverfahren gilt. In einem weiteren Urteil vom 26.05.2021 folgte der BFH einem Elternpaar, das nur den tatsächlich ausbezahlten Kindergeldanspruch in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt hatte. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, kommt es auf den Kindergeldanspruch und nicht auf das gezahlte Kindergeld an. Allerdings ist die Ausschlussfrist und die sich daraus ergebende Höhe des Anspruches mit 0 Euro zu berücksichtigen.