Kindergeld und Wohnsitz

Entschließt sich ein Kind im einem Auslandsstudienjahr, länger als 1 Jahr zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt. Bei der anzustellenden Berechnung für die ausbildungsfreie Zeit ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Warum das Kind sich im Inland aufhält, spielt dagegen bei der Ermittlung der Dauer keine Rolle. (BFH vom 21.06.2023, Az: III R 11/21).