Kosten für Hausnotrufsysteme sind steuerlich absetzbar

Die Kosten eines Hausnotrufsystems sind nun auch bei allein lebenden Senioren als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. So hat das Sächsische Finanzgericht entschieden. Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, gilt das schon länger.

Geklagt hatte eine 88-jährige Seniorin, die allein im eigenen Haushalt lebte und ein sogenanntes Hausnotrufsystem in Anspruch nahm. Sie erhielt dabei ein Gerät, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür bei der Steuererklärung nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge. Das Finanzgericht entschied jedoch das – wie gesetzlich vorgesehen – 20% der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anzuerkennen sind.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass haushaltsnahe Dienstleistungen solche Tätigkeiten seien, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Da diese in jenem Fall allerdings nicht vor Ort seien, werde diese Bereitschaft hier das Notrufsystem ersetzt. Dass sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befindet, ist nach Ansicht der Richter nicht relevant.

Leider will sich das Finanzamt mit dieser Steuerzahler-freundlichen Haltung der erstentscheidenden Finanzrichter nicht zufrieden geben und hat Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt.