Kündigung während der Elternzeit
Frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bzw. ab Beginn der späteren Anmeldung durch den Arbeitnehmer und innerhalb der Elternzeit besteht für Arbeitgeber ein Kündigungsverbot.
Frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bzw. ab Beginn der späteren Anmeldung durch den Arbeitnehmer und innerhalb der Elternzeit besteht für Arbeitgeber ein Kündigungsverbot. Fallen die Voraussetzungen der Elternzeit nachträglich weg, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Dies hatte das Landesarbeitsgericht im Fall einer Mutter entschieden. Diese hatte aufgrund arbeitsrechtlicher Verletzungen während der angemeldeten Elternzeit die Kündigung erhalten. Da weder Vater noch Kinder zu diesem Zeitpunkt mit der Mutter zusammenlebten und diese auch die Kinder nicht mehr betreute, konnte sich die Arbeitnehmerin auch nicht mehr um Betreuung und Erziehung der Kinder kümmern. Da die Elternzeit dadurch beendet war, durfte der Arbeitgeber wirksam kündigen.