Minijob und Nachbarschaftshilfe
Gegenseitige Unterstützung schont den Geldbeutel und wirkt sich positiv auf die sozialen Kontakte aus. Gerade während der Pandemie stehen Freundschaftsdienste hoch im Kurs.
Ob im Haushalt oder Garten, bei der Betreuung oder für Botengänge, die Hilfe in Zeiten der Kontaktbeschränkungen und Home-Office-Arbeitstage ist für viele Menschen notwendig. Doch wann handelt es sich noch um Nachbarschaftshilfe und wann bereits um eine Beschäftigung, die ggf. steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen nach sich zieht?
Grundsätzlich handelt es sich bei Nachbarschaftshilfe um Gefälligkeitsleistungen, die in der Regel unentgeltlich erbracht werden. Im Vordergrund steht dabei die Hilfe für Personen aus dem näheren Bekannten- und Verwandtenkreis, wo es üblich ist, sich gegenseitig zu unterstützen. Eine Gegenleistung also ein Entgelt für die Tätigkeit wird dafür nicht erwartet. Dem steht nicht entgegen, dass der Helfer oder die Helferin eine geringe Aufmerksamkeit in Geld oder als Geschenk erhält.
Davon zu unterscheiden sind Tätigkeiten, die eine meldepflichtige Beschäftigung nach sich ziehen. Im privaten Bereich sind dies oft Minijobber, die bestimmte Leistungen im Haushalt oder für die private Lebensführung übernehmen. Diese sind dann weisungsgebunden und erhalten eine Vergütung. Ausgeübt wird diese Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht aus Gefälligkeit. Somit liegt eine entgeltliche Beschäftigung vor. Ob dafür ein schriftlicher Vertrag vorliegt oder mündliche Vereinbarungen getroffen wurden, ist unerheblich. Ausschlaggebend sind Entlohnung und Weisungsgebundenheit.
Haushaltshilfen übernehmen typischerweise Aufgaben wie Kochen, Waschen, Bügeln, Einkaufen, Putzen sowie die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen beispielsweise. Eine Meldung der Beschäftigung erfolgt über die Minijobzentrale mit dem sogenannten Haushaltscheckverfahren. Außerdem werden geringe Abgaben fällig. Allerdings erfolgt so auch eine Absicherung der beschäftigten Personen, beispielsweise bei einem Unfall. Die Aufwendungen für die Abgaben und den Minijob selbst können in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden.
Schwieriger wird es allerdings immer bei Handwerkerleistungen. Diese zählen nie zu den Tätigkeiten einer Haushaltshilfe. Bereits aus Garantie- und Versicherungsgründen sind bei Handwerkerleistungen besondere Maßstäbe anzusetzen und eine Prüfung ist vorab ratsam, denn auch die Auftraggeber können für Schwarzarbeit belangt werden.