Nachweis Behinderten-Pauschbeträge

Nachdem zum 1. Januar 2021 die Behinderten-Pauschbeträge, welche an Stelle eines Einzelnachweises steuerlich geltend gemacht werden können, deutlich erhöht wurden, hat das Bundesfinanzministerium nun als Nachweis der Behinderung auch eine Alternative zugelassen.

Danach bestehen bei Steuerzahlern, denen wegen ihrer Behinderung Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird. Damit wird die schon vor der Änderung der Behindertenpauschbeträge geltende Regelung beibehalten. So entfällt Zum Nachweis der Behinderung ist nach dem Gesetzeswortlaut bei Steuerzahlern, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden ist, die Vorlage einer Bescheinigung oder eines Bescheides der nach dem Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde.