Noch bis zum 31.12. die Steuererklärung für 2016 abgeben

Nicht alle Arbeitnehmer sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, können jedoch trotzdem eine abgeben und erhalten in vielen Fällen sogar eine Erstattung zurück. Deshalb nutzen Sie noch bis zum 31.12.2020 die Abgabefrist für Ihre Steuererklärung 2016. Bei der so genannte Antragsveranlagung (das heißt, Sie sind nicht dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben), können Sie die Steuererklärung immer vier Jahre rückwirkend beim Finanzamt einreichen. Deshalb nutzen Sie noch die Zeit bis zum 31.12.2020 und vereinbaren Sie einen Termin bei unseren Beratern, um kein Geld an den Staat zu verschenken.
Wann lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung?
In der Regel können Sie in folgenden Fällen mit einer Erstattung rechnen:

  • Sie haben geheiratet, sodass Ihnen die entsprechenden Steuervorteile für das gesamte Jahr zustehen – unabhängig davon, ob die Hochzeit am Jahresanfang oder -ende stattfand.
  • Ihre Werbungskosten übersteigen 1.000 Euro.
  • Es sind hohe außergewöhnliche Belastungen angefallen, wie durch Unterstützung bedürftiger Personen, für welche Sie Unterhalt bezahlen müssen, oder wegen eigener Krankheit
  • Sie erzielen zwei Einkünfte mit der Steuerklasse IV.
  • Sie haben gemeinnützige oder mildtätige Organisationen mit Spenden unterstützt.
  • Sie haben eine Putzfrau oder einen Gärtner engagiert oder lassen Reparatur- oder Modernisierungsmaßnahmen durchführen.

Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Berater, um raus zu finden, ob sich die Abgabe der Steuererklärung für Sie lohnt.