Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2021

Nach 850c Abs. 2a ZPO(link is external) sind die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre (erstmals zum 01.07.2003) entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags anzupassen. Die für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen maßgebenden Beträge ändern sich dabei entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (hiermit ist das jeweilige Nettoeinkommen gemeint), die vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 gelten, wurden am 10. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (BGBl. I S. 1099).
Der unpfändbare Grundbetrag beträgt ab dem 1. Juli 2021 demnach monatlich 1.252,64 Euro (bisher 1.178,59 Euro). Übersteigt das monatliche Gehalt die Grenze von 3.840,08 Euro ist der Mehrbetrag in voller Höhe pfändbar.

Unterhaltspflichten werden berücksichtigt.
Das bedeutet, je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen erhöht sich der Pfändungsfreibetrag. Das unpfändbare Einkommen dient zur Sicherung des Existenzminimums und zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners oder der Schuldnerin.

Es bestehen verschiedene Pfändungsschutzregeln.
Bestimmte Einkommensbestandteile sind der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen (§§ 850a, 850b ZPO). Dazu zählen etwa Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder sowie unterschiedliche Formen von Renten und Unterstützungsleistungen.

Weitere Pfändungsschutzregelungen sind in den Büchern des Sozialgesetzbuches geregelt. Eine weitere Pfändungsschutzmöglichkeit stellen Pfändungsschutzkonten (P-Konten) dar.
Pfändungsfreigrenzen gelten nicht bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gelten ebenfalls Sonderregelungen:
Hier gelten die veröffentlichten Pfändungsfreigrenzen nämlich nicht. Im Fall der Zwangsvollstreckung verbleibt dem Schuldner bzw. der Schuldnerin unter Umständen sogar ein deutlich niedrigerer Betrag (§ 850d ZPO).

Die aktuelle Tabelle finden Sie unter https://www.adf-inkasso.de/inkasso/pfaendungstabelle.htm